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Zuständigkeitsstreitwert

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Erklärung

In Zivilstreitigkeiten das Kriterium für die Zuständigkeit des Amts- oder des Landgerichtes als Eingangsinstanz.

Der Zuständigkeitsstreitwert bestimmt sich nach den §§ 2 ff. ZPO.

Mehrere, in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet. Die Einzelwerte von Klage und Widerklage werden nicht addiert, sondern getrennt berücksichtigt.
Sofern jedoch in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozess nach dem Streitwert der Widerklage das Landgericht zuständig wäre, verweist das Amtsgericht nach einem Antrag gemäß § 506 ZPO den gesamten Rechtsstreit an das Landgericht.

Nebenforderungen, der Wert des Hilfsantrags oder einer Aufrechungsforderung bleiben bei der Berechnung grundsätzlich unberücksichtigt.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig, bestimmt sich die Höhe des Zuständigkeitsstreitwertes nach dem auf die streitige Zeit anfallenden Zins. Der Höchstwert ist aber auf den fünfundzwanzigfachen Betrag des Jahreswertes begrenzt.
Zu beachten ist aber, dass bei Streitigkeiten über ein Wohnraummietverhältnis immer das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist.

Der Zuständigkeitsstreitwert von Arrest und einstweiliger Verfügung beträgt 1/3 bis 1/2 des zu sichernden Hauptanspruchs. Bei einer Auskunftsklage ist 1/10 bis 1/4 der zu erwarteten Höhe anzusetzen.

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