JuraForum.de > Lexikon > Z > Zuständigkeit - sachlich
Zuteilung der öffentlichen Aufgaben nach dem Sachgegenstand.
Die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit erfolgt in zwei Schritten:Zunächst ist der zuständige Träger der Verwaltung zu ermitteln (Verbandskompetenz), dann in einem zweiten Schritt die bei diesem Träger der Verwaltung sachlich zuständige Behörde (Organkompetenz).
Im Gesetz sind sachliche Zuständigkeiten nur in den Art. 28 Abs. 2 S. 1 30 GG allgemein geregelt, in den überwiegenden Fällen ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Behörde aus der Regelung des jeweiligen Fachgesetzes.
Die sachliche Unzuständigkeit der handelnden Behörde führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, da die sachliche Zuständigkeit eine Voraussetzung der formellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist.
Art. 30 GG
Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
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