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Steuerliche Wahlmöglichkeit von Verheirateten mit Beginn der Eheschließung, auch Gemeinsame Veranlagung oder Splittingtarif genannt.
Die Zusammenveranlagung ist nur möglich, wenn beide Partner zustimmen. Fehlt es aber an einer eindeutigen Willensäußerung, ist gemäß § 26 Abs. 3 EStG von der Finanzbehörde der Wunsch nach einer Zusammenveranlagung zu unterstellen.
Die Zusammenveranlagung ist die Ausnahme von der grundsätzlich steuerlichen Einzelveranlagung natürlicher Personen. Für beide Ehegatten wird bei der Zusammenveranlagung nur ein Steuerbescheid erlassen.
Die Möglichkeit einer steuerlichen Zusammenveranlagung ist für Lebenspartner ausgeschlossen. Begründet wird dies mit dem grundgesetzlichen Schutz der Ehe. Die Rechtslage wurde durch die Entscheidung BFH 26.01.2006 - III R 51/05 bestätigt.
Die Zusammenveranlagung hat folgende Voraussetzungen, die für beide Ehegatten zumindest an einem Tag des der Einkommensteuerveranlagung zugrunde liegenden Kalenderjahres vorgelegen haben müssen:
Der Begriff des Getrenntlebens im Steuerrecht unterscheidet sich von dem Begriff des Getrenntlebens im Familienrecht. Nach den für die Finanzverwaltung geltenden Richtlinien ist die räumliche, auf Dauer angelegte Trennung der Parteien ausschlaggebend. Ein kürzerer Versöhnungsversuch berechtigt im Steuerrecht zur Zusammenveranlagung der Eheleute in dem Jahr des Versöhnungsversuches.
Aus steuerlichen Gesichtspunkten ist es daher ratsam, eine Ehe am 31. Dezember eines Jahres zu schließen und sich am 01. Januar eines Jahres zu trennen.
Im Rahmen der Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht beider Ehegatten hatte der Bundesfinanzhof mit der Entscheidung BFH 28.06.2005 - I R 114/04 dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Verwehrung der Zusammenveranlagung von in verschiedenen EU-Staaten lebenden Ehegatten einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage mit der Entscheidung EuGH 25.01.2007 - C 329/05 bejaht. Danach kann nunmehr auch ein deutscher Steuerpflichtiger mit einem in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union lebenden Ehepartner bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemeinsam zur Steuer veranlagt werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben die Ehegatten ein Wahlrecht zwischen
Bei der Zusammenveranlagung werden die gemeinsamen Einkommen der Eheleute zunächst getrennt ermittelt, anschließend zusammengerechnet und dann halbiert (Ehegattensplitting). Der Jahressteuerbetrag beträgt dann das Zweifache des Steuerbetrages, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt. Die Zusammenveranlagung ist daher insbesondere für Ehepaare mit unterschiedlich hohen Einkommen interessant.
Die Ehegatten sind Gesamtschuldner der Steuerlast, aber nicht Gesamtgläubiger der Steuerrückerstattung. Der den Ehegatten zustehende Anteil an der Steuerrückerstattung bestimmt sich nach dem Urteil BGH 31.05.2006 - XII ZR 111/03 im Innenverhältnis unter entsprechender Anwendung des § 270 AO nach dem Verhältnis der Beträge, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben hätten.
Vereinbarungen, die eine unterschiedliche Verteilung der Rückerstattung oder Nachzahlung regeln, z.B. eine hälftige Aufteilung, sind zulässig.
Nach dem Urteil BFH 15.11.2005 - VII R 16/05 ist bei der Einkommensteuer-Vorauszahlung für zusammenveranlagte Eheleute davon auszugehen, dass der zahlende Ehepartner auch die Schuld des anderen begleichen will. Im Falle einer Überzahlung sind beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist zwischen ihnen hälftig aufzuteilen.
Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass ein Ehegatte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verlangen kann, wenn der andere dadurch einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Dabei muss es sich aber um eine Belastung handeln, die der andere nach den gegebenen Umständen im Innenverhältnis nicht zu tragen hat, denn nur dann werden seine berechtigten eigenen Interessen verletzt (BGH 18.11.2009 - XII ZR 173/06).
Nach dem Urteil BGH 03.11.2004 - XII ZR 128/02 ist ein Ehegatte auch dann verpflichtet, dem Antrag auf Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Voraussetzungen des § 26 EStG vorliegen. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.
Aber: Nach der Entscheidung OLG Bremen 30.03.2011 - 5 UF 6/11 kann "die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung nicht von einem Ausgleich der dadurch ausgelösten steuerlichen Nachteile des zustimmenden Ehegatten abhängig gemacht werden, soweit die steuerrechtlichen Verhältnisse durch die ehelichen Lebensverhältnisse familienrechtlich überlagert wurden. (...) Dies gilt vielmehr auch, wenn die günstigere Steuerklasse des Unterhaltspflichtigen im Rahmen eines Trennungsunterhaltsverfahrens bei der Berechnung seines Einkommens zugrunde gelegt wird und so zu einem höheren Unterhaltsanspruch des zustimmungspflichtigen Ehegatten führt."
Durch die unberechtigte Verweigerung der Zustimmung macht sich der betreffende Ehegatte schadensersatzpflichtig.
Die Zusammenveranlagung kann gemäß § 894 ZPO vollstreckt werden.
Wird bei zusammenveranlagten Eheleuten gegen einen Partner wegen rückständiger Steuern vollstreckt, so kann gemäß § 268 AO der andere Ehepartner beantragen, dass die Vollstreckung auf den Betrag beschränkt wird, der sich bei einer getrennten Veranlagung für den Ehepartner ergeben würde.
Mit dem Tode des Steuerpflichtigen geht das Recht zur Wahl einer Zusammenveranlagung auf dessen Erben über. Grundsätzlich gilt auch hier § 26 Abs. 3 EStG, nach dem, wenn keine Erklärungen abgegeben werden, der Wunsch nach einer Zusammenveranlagung zu unterstellen ist.
Diese Unterstellung gilt in der Regel auch dann, wenn die Wahl von dem überlebenden Ehegatten und dem Erben des verstorbenen Ehegatten auszuüben ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erbe Kenntnis von seiner Erbenstellung und den den verstorbenen Ehegatten betreffenden steuerlichen Vorgängen hat. Steht der Erbe noch nicht fest, da der Ehegatte die Erbschaft ausgeschlagen hat, so kann keine Zusammenveranlagung durchgeführt werden (BFH 21.06.2007 - III R 59/06).
§§ 26 - 26c, 32a EStG
R 26b EStR 2005
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