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JuraForum.deLexikonZZusammenhangstätigkeiten 

Zusammenhangstätigkeiten

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Erklärung

Teil der Tätigkeit eines Angestellten.

Die Eingruppierungsvorschriften des BAT behalten gemäß § 17 TVÜ-VKA/§ 17 TVÜ-Bund/§ 17 TVÜ-Länder bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD bzw. des TV-L weiterhin ihre Gültigkeit.

Zusammenhangstätigkeiten sind unselbstständige Teile eines Arbeitsvorgangs, die einen engen Zusammenhang mit der Hauptarbeitsleistung aufweisen und daher nicht aus dem Arbeitsvorgang herausgelöst werden dürfen.

Zusammenhangstätigkeiten sind z.B.:

  • Lesen von Akten
  • Ablage von Schriftstücken
  • Dokumentation der Arbeit in der EDV oder in den Akten
  • Kopieren
  • Lesen von Literatur
  • Führen von Telefonaten
  • Fahrten zu den Kunden

Zusammenhangstätigkeiten sind grundsätzlich in dem Arbeitsvorgang aufzuführen, zu dessen Aufgaben sie gehören. Sie können jedoch auch weggelassen werden, da sie bewertungsrechtlich unerheblich sind und ihre Erledigung selbstverständlich ist.

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