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Zusammenhangstätigkeiten

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Erklärung

Teil der Tätigkeit eines Angestellten.

Die Eingruppierungsvorschriften des BAT behalten gemäß § 17 TVÜ-VKA/§ 17 TVÜ-Bund/§ 17 TVÜ-Länder bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD bzw. des TV-L weiterhin ihre Gültigkeit.

Zusammenhangstätigkeiten sind unselbstständige Teile eines Arbeitsvorgangs, die einen engen Zusammenhang mit der Hauptarbeitsleistung aufweisen und daher nicht aus dem Arbeitsvorgang herausgelöst werden dürfen.

Zusammenhangstätigkeiten sind z.B.:

Zusammenhangstätigkeiten sind grundsätzlich in dem Arbeitsvorgang aufzuführen, zu dessen Aufgaben sie gehören. Sie können jedoch auch weggelassen werden, da sie bewertungsrechtlich unerheblich sind und ihre Erledigung selbstverständlich ist.

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