JuraForum.de > Lexikon > Z > Zurückschiebung - Ausländerrecht
Aufenthaltsbeendende Maßnahme des Aufenthaltsgesetzes.
Mit der Zurückschiebung wird der Aufenthalt eines illegal eingereisten Ausländers beendet. Die Zurückschiebung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise erfolgen. Ist der Zeitraum abgelaufen, kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nur noch eine Abschiebung des Ausländers in Frage.
Die Zurückschiebung setzt anders als die Abschiebung weder eine Androhung noch eine Fristsetzung voraus. Sie kann unmittelbar vollzogen werden. Zur Sicherung der Zurückschiebung kann Abschiebungshaft verhängt werden. Folge der Zurückschiebung ist der Erlass eines Einreiseverbotes.
Der Ausländer kann in folgende Länder zurückgeschoben werden:
§ 57 AufenthG
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