Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonZZurückbehaltungsrecht - Handelsrecht 

Zurückbehaltungsrecht - Handelsrecht

Lexikon


Erklärung

Grundsätzlich kann sich jeder Kaufmann auch auf die Zurückbehaltungsrechte des BGB berufen. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ist aber in seinen Voraussetzungen leichter zu erfüllen als die Zurückbehaltungsrechte des BGB. Es erfordert keine Konnexität.

Die Voraussetzungen sind:

  • Es liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor.
  • Die Gegenforderung ist fällig.
  • Das Zurückbehaltungsrecht wird wegen beweglicher Sachen oder Wertpapieren geltend gemacht, die mit Willen des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gelangt sind und dem Schuldner gehören.
  • Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht vertraglich ausgeschlossen.

Zu berücksichtigen ist, dass im BGB der Zurückbehaltungsberechtigte als Schuldner bezeichnet wird, im Handelsgesetzbuch als Gläubiger!

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Zurückbehaltungsrecht - Handelsrecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte