JuraForum.de > Lexikon > Z > Zurückbehaltungsrecht - Handelsrecht
Grundsätzlich kann sich jeder Kaufmann auch auf die Zurückbehaltungsrechte des BGB berufen. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ist aber in seinen Voraussetzungen leichter zu erfüllen als die Zurückbehaltungsrechte des BGB. Es erfordert keine Konnexität.
Die Voraussetzungen sind:
Zu berücksichtigen ist, dass im BGB der Zurückbehaltungsberechtigte als Schuldner bezeichnet wird, im Handelsgesetzbuch als Gläubiger!
§§ 369 - 372 HGB
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