JuraForum.de > Lexikon > Z > Zurückbehaltungsrecht
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, der eine eigene Forderung gegen den Gläubiger hat.
Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Einrede und nur anwendbar, wenn die Vorschriften des besonderen Zurückbehaltungsrechts nicht eingreifen.
Die Voraussetzungen sind:
Der Schuldner kann sein Zurückbehaltungsrecht in analoger Anwendung des § 215 BGB auch mit einem verjährtem Gegenanspruch geltend machen, sofern sein Anspruch noch nicht verjährt war, als der Anspruch des Schuldners wirksam war.
Auch Einrede des nichterfüllten Vertrages genannt. Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB kann nur bei Hauptleistungspflichten im gegenseitigen Vertrag geltend gemacht werden.
Die Voraussetzungen sind:
§ 273 BGB
§ 1000 BGB
§ 320 BGB
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