Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, der eine eigene Forderung gegen den Gläubiger hat.
Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Einrede und nur anwendbar, wenn die Vorschriften des besonderen Zurückbehaltungsrechts nicht eingreifen.
Die Voraussetzungen sind:
Gegenseitigkeit der Ansprüche.
Der Gegenanspruch des Schuldners muss wirksam fällig und durchsetzbar sein.
Die Ansprüche müssen aus demselben rechtlichen Verhältnis beruhen (Konnexität).
Das Zurückbehaltungsrecht darf weder vertraglich noch gesetzlich ausgeschlossen und auch nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet worden sein.
Der Schuldner kann sein Zurückbehaltungsrecht in analoger Anwendung des § 215 BGB auch mit einem verjährtem Gegenanspruch geltend machen, sofern sein Anspruch noch nicht verjährt war, als der Anspruch des Schuldners wirksam war.
2. Das besondere Zurückbehaltungsrecht
Auch Einrede des nichterfüllten Vertrages genannt. Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB kann nur bei Hauptleistungspflichten im gegenseitigen Vertrag geltend gemacht werden.
Die Voraussetzungen sind:
Ein gegenseitiger Vertrag.
Die Gegenforderung des Schuldners muss begründet und fällig sein.
Der Gläubiger hat nicht vollständig geleistet.
Der Schuldner muss seinerseits vertragstreu geblieben sein.
Bruns: Das Zurückbehaltungsrecht des Architekten an den von ihm gefertigten Plänen; Baurecht - BauR 1999, 529
Lauer: Herausgabe der für den Weiterbau erforderlichen Pläne und Zurückbehaltungsrecht des Architekten; Baurecht - BauR 2000, 812
Nies: Mietminderung und Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gem. § 320 BGB ohne Gefahr für den Bestand des Mietverhältnisses; Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht - NZM 2000, 1133
Wien: Das Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmers; Deutsches Autorecht - DAR 2001, 60