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Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme

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Erklärung

Von dem Arbeitssuchenden anzunehmende Nachteile bei einer Arbeitsaufnahme.

Die Voraussetzungen der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme sind in § 121 SGB III geregelt. Der Zumutbarkeit der Beschäftigung können allgemeine oder personenbezogene Gründe entgegenstehen.

Aus personenbezogenen Gründen war bis zum 31.12.2002 die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zumutbar, wenn die tägliche Pendelzeit bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mehr als zweieinhalb Stunden betrug.

Die Anforderungen an die Zumutbarkeit sind seit dem 01.01.2003 verschärft worden. Gemäß des geänderten § 121 Abs. 4 SGB III ist dem Arbeitslosen zur Aufnahme einer Beschäftigung auch ein Umzug außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs zumutbar. Die Zumutbarkeit ist gestuft geregelt:

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