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Ehelicher Güterstand, der gesetzliche Güterstand.
Die Vermögen von Frau und Mann (eingebrachtes und später erworbenes) bleiben während der Ehe grundsätzlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig, unterliegt jedoch Verfügungsbeschränkungen:
Wenn die Zugewinngemeinschaft z.B. durch Scheidung endet, findet ein Zugewinnausgleich statt.
Der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist nicht allein deswegen unwirksam, weil die Ehefrau im Zeitpunkt des Abschlusses schwanger war bzw. der Ehemann während der Ehe keine auszugleichenden Versorgungsanwartschaften erworben hat (BGH 17.10.2007 - XII ZR 96/05).
§§ 1363 ff. BGB
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