Die Zugewinngemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand, sie ist der gesetzliche Güterstand.
Die Vermögen von Frau und Mann (eingebrachtes und später erworbenes) bleiben während der Ehe grundsätzlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig, unterliegt jedoch Verfügungsbeschränkungen:
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§§ 1365):Diese Beschränkung erfasst nicht eine Vollstreckungsunterwerfung (BGH 29.05.2008 - V ZB 6/08).Bei der Belastung eines Grundstücks, dass das alleinige oder wesentliche Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmacht, ist entscheidend, inwieweit die Belastung den Wert des Grundstücks als Zugriffsobjekt für potenzielle Gläubiger, und damit auch für den Ehegatten des Verfügenden als möglichen Gläubiger eines Anspruchs auf Zugewinn, absinken lässt (BGH 07.10.2011 - V ZR 78/11).
Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt (§ 1369 BGB).
Der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist nicht allein deswegen unwirksam, weil die Ehefrau im Zeitpunkt des Abschlusses schwanger war bzw. der Ehemann während der Ehe keine auszugleichenden Versorgungsanwartschaften erworben hat (BGH 17.10.2007 - XII ZR 96/05).
Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 9. Auflage 2013
Götz: Lebzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft als Gestaltungsmittel zur Erlangung rückwirkender Steuer- und Straffreiheit bei unbenannten Zuwendungen; Deutsches Steuerrecht - DStR 2001, 417
Heinemann: Hinweis zur Vertragsgestaltung: Die Wahl-Zugewinngemeinschaft als neuer Güterstand; Der Familien-Rechts-Berater - FamRB 2012, 129
Limmer: Die modifizierte Zugewinngemeinschaft - ein sachgerechter Güterstand bei Unternehmerehen; Zeitschrift für Familien- und Erbrecht - ZFE 2006, 340
Münch: Die Scheidungsimmobilie; 2. Auflage 2013
Sontheimer: Güterstand und Steuerrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2001, 1315