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JuraForum.deLexikonZZugewinngemeinschaft 

Zugewinngemeinschaft

Lexikon


Erklärung

Die Zugewinngemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand, sie ist der gesetzliche Güterstand.

Die Vermögen von Frau und Mann (eingebrachtes und später erworbenes) bleiben während der Ehe grundsätzlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig, unterliegt jedoch Verfügungsbeschränkungen:

  • Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§§ 1365):Diese Beschränkung erfasst nicht eine Vollstreckungsunterwerfung (BGH 29.05.2008 - V ZB 6/08).Bei der Belastung eines Grundstücks, dass das alleinige oder wesentliche Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmacht, ist entscheidend, inwieweit die Belastung den Wert des Grundstücks als Zugriffsobjekt für potenzielle Gläubiger, und damit auch für den Ehegatten des Verfügenden als möglichen Gläubiger eines Anspruchs auf Zugewinn, absinken lässt (BGH 07.10.2011 - V ZR 78/11).
  • Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt (§ 1369 BGB).

Wenn die Zugewinngemeinschaft z.B. durch Scheidung endet, findet ein Zugewinnausgleich statt.

Der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist nicht allein deswegen unwirksam, weil die Ehefrau im Zeitpunkt des Abschlusses schwanger war bzw. der Ehemann während der Ehe keine auszugleichenden Versorgungsanwartschaften erworben hat (BGH 17.10.2007 - XII ZR 96/05).

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft wird zukünftig als neuer Güterstand wählbar sein

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