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Der Zugewinnausgleich ist ein bei im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten im Falle der Beendigung des Güterstandes durchzuführender Vermögensausgleich.
Der BGH hat entschieden (06.02.2002 - XII ZR 213/00), dass der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, wenn die Parteien sehr lange getrennt gelebt haben (im zu entscheidenden Fall waren es 17 Jahre) und der den Zugewinn erzielende Partner den wesentlichen Teil des Zugewinns in der Trennungszeit erzielt hat.
Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs wird der Vermögenszuwachs, den jeder einzelne Ehegatte vom Beginn bis zum Ende der Ehe erzielt hat, verglichen. Dies geschieht durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens. Der Ehegatte, der den höheren Zuwachs erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz der beiden Vermögenswerte an den anderen auszahlen.
Bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens bestehen u.a. folgende Grundsätze:
Bei der dem ausgleichberechtigten Ehegatten nach der Durchführung des Zugewinnsausgleichs zustehenden Forderung besteht gemäß § 1378 Abs. 2 BGB eine Kappungsgrenze:
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Bei der Berechnung der Kappungsgrenze wird auch das negative Anfangs- und Endvermögens beider Ehegatten berücksichtigt.
Vermögensverschiebungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten sollen durch § 1378 Abs. 2 BGB beschränkt werden:
Gemäß § 1375 Abs. 2 BGB kommt es zudem zu einer Umkehr der Beweislast. Sofern es in dem Zeitraum von der Trennung bis zum Stichtag der Berechnung des Endvermögens zu einer Vermögensminderung gekommen ist, muss der Ehepartner darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf den Handlungen nach § 1375 Abs. 2 Nummern 1 - 3 BGB beruht.
Mit § 1384 BGB (Berechnungszeitpunkt bei Scheidung) wird erreicht, dass sich die Ausgleichsforderung des berechtigten Ehegatten nicht nach dem bei Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern nach dem bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorhandenen Vermögensbestand richtet. Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrages können daher die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen.
Die Eheleute haben gemäß § 1379 BGB einen Auskunftsanspruch, der sich sowohl auf das Anfangs- als auch auf das Endvermögen bezieht.
Der Auskunftsanspruch umfasst nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10798) alle für die Berechnung des Anfangs- oder Endvermögens maßgeblichen Informationen. Er schließt damit auch Auskünfte über Vermögensbestandteile ein, die dem Anfangsvermögen oder dem Endvermögen hinzuzurechnen sind. Erfasst wird auch die Vorlage von Belegen zu den erteilten Auskünften.
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensminderungen des anderen Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wird durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erreicht.
Rechtsgrundlagen sind die §§ 1385 - 1388 BGB.
Gemäß § 1386 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat nunmehr zwei Möglichkeiten:
Für die Zulässigkeit eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs ist es gemäß § 1385 BGB u.a. ausreichend, wenn die Vornahme einer Vermögensminderung zu befürchten ist. Die Frage, wann eine solche Handlung zu befürchten ist, hat nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10798) das Gericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Vermögensverlust durch eine entsprechende Handlung bevorsteht.
Bei der Frage der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten der Eheleute im Rahmen des Zugewinnausgleichs kommt es nicht allein auf die Schuldnerstellung im Außenverhältnis, sondern auf die Haftungsverteilung im Innenverhältnis an. Dies gilt sowohl für gemeinsame Schulden als auch für Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte im Außenverhältnis allein übernommen hat.
Es ist deshalb möglich, dass trotz des Bestehens einer Gesamtschuld im Außenverhältnis die Schuld in der Zugewinnausgleichsbilanz nur bei einem Ehegatten anzusetzen ist oder dass trotz alleiniger Haftung eines Ehegatten im Außenverhältnis die Schuld hälftig in das Endvermögen beider Parteien einzustellen ist (OLG Koblenz 11.06.2008 - 9 UF 64/08).
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 06.02.2008 - XII ZR 45/06) ist es unzulässig, wenn ein Vermögenswert doppelt verwertet wird - d.h. einerseits im Zugewinnausgleich und andererseits im Wege des Unterhalts. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Wert eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder einer freiberuflichen Praxis güterrechtlich außer Betracht zu lassen wäre, wenn aus den hieraus erzielbaren künftigen Erträgen auch Unterhalt zu leisten ist.
Zu einer Konkurrenz zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt kann es daher nur dann kommen, wenn zum Unterhalt auch der Vermögensstamm herangezogen wird. Das ist bei der Bewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu beachten. Besonderheiten gelten bei der Berechnung des Good will.
Direktversicherungen eines Arbeitgebers als steuerbegünstigte Form der betrieblichen Altersversorgung zugunsten eines Ehegatten sind bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen, wenn dem Ehegatten ein widerrufliches Bezugsrecht zusteht.
Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten sind gemäß § 1380 BGB überhöhte Vorwegleistungen anzurechnen. Führt die Zugewinnausgleichsberechnung nach § 1380 BGB nicht zu einem Ausgleichsanspruch des Zuwendungsempfängers, so ist der Zugewinn auf der Grundlage der beiden Ausgleichsbilanzen in üblicher Weise zu berechnen (OLG Frankfurt am Main 16.11.2005 - 6 UF 71/05).
Nach dem Urteil BGH 07.09.2005 - XII ZR 209/02 ist ein Leibrentenversprechen bei der Ermittlung des Anfangs- und, sofern vorhanden, auch bei der Ermittlung des Endvermögens mit ihrem jeweiligen Wert mindernd zu berücksichtigen.
Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (sogenannter privilegierter Erwerb des Kindes). Der Begriff der Schenkung entspricht dem des § 516 BGB.
Geht es um den Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, hindert die Verpflichtung zu Gegenleistungen wie die Übernahme bestehender Belastungen, die Gewährung eines Wohnrechts und die Übernahme der Versorgung des Zuwendenden gegen Übertragung eines Hausgrundstücks nicht die Annahme eines solchen Erwerbs. Allerdings muss die Gegenleistung des Ehegatten im Wert hinter dem Erwerb zurückbleiben (OLG Brandenburg 06.05.2008 - 10 UF 197/07).
Ebenso verhält es sich bei einer mit einer Gegenleistung verbundenen gemischten Schenkung. In einem solchen Fall kann dem Anfangsvermögen die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung dann zugerechnet werden, wenn nach dem Willen der Vertragspartner Leistung und Gegenleistung zugunsten des Leistungsempfängers unausgewogen waren und ihm der Wertüberschuss unentgeltlich zugewendet werden sollte (OLG Brandenburg 06.05.2008 - 10 UF 197/07).
Schenkungen unter Ehegatten sind jedoch nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten zuzurechnen. Dies gilt auch für die Übertragung von Vermögensgegenständen, die Ehegatten im Wege vorweggenommener Erbfolge vornehmen (BGH 22.09.2010 - XII ZR 69/09).
Die Herausnahme eines Hausgrundstücks aus der Zugewinngemeinschaft ist als Modifikation der Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag notariell zu beurkunden (OLG Karlsruhe 19.01.2009 - 1 U 175/08).
Zuwendungen von Schwiegereltern können bei Vorliegen der Voraussetzungen zurückgefordert werden.
Bei der gerichtlichen Geltendmachung des Zugewinnausgleichs wird dieser zur Verringerung des Kostenrisikos oftmals zunächst nur zu einem Teil in der Form der Teilklage eingeklagt. Dabei hat der Rechtsanwalt darauf zu achten, dass der nicht eingeklagte Teil in der Zwischenzeit nicht verjährt. Das OLG Schleswig hat in seinem Urteil vom 11.03.2004 - 11 U 27/02 hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts gestellt: Danach ist es nicht ausreichend, wenn der nur einen Teilbetrag einklagende Rechtsanwalt den Mandanten auf die drohende Verjährung hinweist. Erforderlich ist vielmehr ein eindeutiger Hinweis, dass der Restbetrag ohne einen eindeutigen Klageauftrag nicht geltend gemacht werde, sowie die eigene Fristenkontrolle zur erneuten Erinnerung des Mandanten kurz vor dem Ablauf der Verjährung.
Der Anspruch auf den Zugewinn verjährt gemäß § 199 BGB in drei Jahren. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem
Der Anspruch ist - unabhängig von der Kenntnis - spätestens in 10 Jahren verjährt, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
§§ 1373 ff. BGB
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