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Zollunion

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Als Zollunion wird ein Zusammenschluss mehrerer Staaten bezeichnet, die die Zollschranken untereinander aufheben (Bildung einer Freihandelszone) und gegen Staaten außerhalb dieser Union einheitliche Außenzölle erheben.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben eine Zollunion vereinbart, mit der u.a. die Warenverkehrsfreiheit verwirklicht wird.

2. Die Zollunion der Europäischen Union

2.1 Zollunion

Rechtsgrundlage der in der Europäischen Union herrschenden Zollunion ist Art. 28 AEUV:

Danach erstreckt sich die Zollunion auf den gesamten Warenaustausch: Sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung / Durchführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

Eine Abgabe gleicher Wirkung (Einfuhrabgaben) ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine von einem Mitgliedstaat auf eine Ware auferlegte einseitige Abgabe, die aus anderen Mitgliedstaaten importierte oder in andere Mitgliedstaaten versendete Waren im Vergleich zu einheimischen Waren verteuert. Unerheblich ist, wie die Abgabe bezeichnet wird. Auch der Zeitpunkt ihrer Erhebung ist unerheblich, sofern die Abgabe aufgrund einer Grenzüberschreitung erhoben wurde.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Steuern erheben, die nicht wegen, sondern anlässlich einer Grenzüberschreitung erhoben werden.

2.2 In der Zollunion der EU geltendes Zollrecht

Im Rahmen der Zollunion der Mitgliedsländer der Europäischen Union besteht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Drittländern ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Gemeinsamer Zolltarif. Gemäß Art. 28 AEUV umfasst die Zollunion die Einführung (und Durchführung) eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

Mit der Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs ging die Zolltarifhoheit der EU-Mitgliedsländer auf die Europäische Union über. Den einzelnen Mitgliedsstaaten stehen keine Zolltarifbefugnisse mehr zu. Die Einnahmen aus den Zöllen fließen in den EU-Haushalt:

Das Zollrecht, d.h. der Gemeinsamen Zolltarif, ist für den Bereich der Europäische Union im Zollkodex (VO 2913/92) und in der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (VO 2454/93) geregelt. Die Verordnungen werden dementsprechend teilweise auch als ZK bzw. als ZK-DVO zitiert.

Am 24.06.2008 ist mit der Verordnung 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft der Modernisierte Zollkodex in Kraft getreten. Dabei kam es zu umfangreichen Änderungen des Zollrechts.

Die Vorschriften des neuen Zollkodex werden jedoch gemäß Art. 188 Abs. 2 VO 450/2008 erst dann anwendbar sein, wenn die Durchführungsverordnung zum Zollkodex erlassen sind. In der Praxis wird mit einem Inkrafttreten im Jahr 2013 gerechnet, ggf. auch später. Gründe für das verspätete Inkrafttreten sind:

  • Mittlerweile sind einige Vorschriften der VO 450/2008 wieder überarbeitungsbedürftig geworden.
  • Durch den Vertrag von Lissabon haben sich Veränderungen im Gesetzgebungsverfahren ergeben.
  • Viele Vorschriften der Durchführungsvorschriften sind heftig umstritten.

Die in Art. 188 Abs. 1 VO 450/2008 aufgeführten Teile der VO 450/2008 gelten zwar bereits seit dem 24.06.2008. Dabei handelt es sich jedoch nur um Vorschriften, die für die Ausarbeitung der zugehörigen Durchführungsvorschriften notwendig sind. Änderungen des geltenden Zollrechts sind damit nicht verbunden.

Inhalte des Modernisierten Zollkodex sind u.a.:

  • Die Zollverfahren werden reduziert bzw. vereinfacht.
  • Die Einführung von Verwaltungssanktionen.
  • Die Umstellung sämtlicher Zollanmeldungen und des Datenaustauschs auf EDV.
  • Die Einführung eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO - Authorised Economic Operator). Dabei handelt es sich um als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig eingestufte Unternehmen, die im Gegenzug Erleichterungen bei der Zollabfertigung in Anspruch nehmen können.
  • Die Einführung einer zentralen Zollabwicklungsstelle (one-stop-shop).
  • Die Modernisierung des Zollschuldrechts.

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