JuraForum.de > Lexikon > Z > Zivilprozess - Aufklärungspflicht
Fachliche Unterstützung der Partei bei der Führung des Prozesses durch das Gericht.
Grundsätzlich ist der Zivilprozess von dem Beibringungsgrundsatz geprägt. Jedoch verpflichtet § 139 ZPO das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts bzw. zur Hinweispflicht an die Parteien bei fehlenden Informationen.
Im einzelnen bestehen folgende Pflichten:
Die Erfüllung der Aufklärungspflicht soll gemäß § 139 Abs. 4 ZPO in den Akten vermerkt werden. Die Vorschrift wurde erst mit der Zivilprozessreform eingefügt.
Die Aufklärungspflichten bestehen sowohl im Anwaltsprozess als auch im Parteiprozess. Der Richter soll die Partei bzw. deren Rechtsanwalt über die Rechtslage aufklären. Unzulässig ist es dabei, Hinweise zur Verbesserung der Rechtsstellung zu geben. Die Aufklärungspflicht des Richters steht immer im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Parteiunterstützung und dem damit verbundenen Vorwurf der Befangenheit. Die Erfüllung des einen und die Vermeidung des anderen ist vielfach eine Gratwanderung.
Zu den Aufklärungspflichten gehört es auch, dass das Gericht nicht nach der münlichen Verhandlung von der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Beweiswürdigung abweicht.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist ein zur Berufung bzw. zur Revision berechtigender Verfahrensfehler.
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