JuraForum.de > Lexikon > Z > Zivilprozess
Verfahren vor staatlichen Gerichten zur Feststellung, Durchsetzung und Sicherung privater Rechte.
Der Zivilprozess ist das gesetzlich geregelte Verfahren zur Festsetzung, Durchsetzung und zum vorläufigen Schutz der privaten Rechte. Dabei wird zwischen
unterschieden.
Beteiligte des Zivilprozesses sind bzw. können sein:
Mit der Einreichung der Klage wird zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis begründet.
Bei den mit der Klage geltend gemachten Forderungen wird zwischen Hauptforderungen und Nebenforderungen unterschieden. Nebenforderungen sind alle Forderungen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, z.B. die Zahlung von Zinsen und Nutzungen.
Das Gericht kann einen frühen ersten Termin oder die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens anordnen.
Vor dem ersten Termin zu einer mündlichen Verhandlung eines Zivilprozesses hat gemäß § 278 ZPO grundsätzlich eine Güteverhandlung stattzufinden.
Der deutsche Zivilprozess ist von den sogenannten Prozessgrundrechten geprägt, die grundgesetzlich verankert sind:
Prozessrechtliche Rechtsfolgen werden durch die Vornahme von Prozesshandlungen herbeigeführt. Sie sind das Pendant zu den Willenserklärungen des materiellen Rechts, die im Prozessrecht nicht anwendbar sind. Prozesshandlungen selbst sind nicht allgemein gesetzlich geregelt, nur die Regelungen der jeweiligen speziellen Prozesshandlung sind in der ZPO geregelt.
Der Zivilprozess ist durch besondere Prozessmaximen gekennzeichnet:
ZPO
EGZPO
GVG
ZVG
RPflG
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