JuraForum.de > Lexikon > Z > Zinsen - Sicherstellung der Besteuerung
Ziel der Zinsinformationsverordnung ist die Sicherstellung der Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen mit dem steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat.
Inhaber von Bankkonten im EU-Ausland müssen davon ausgehen, dass die deutschen Finanzbehörden von ihren Zinseinkünften im europäischen Ausland informiert werden.
Ermächtigungsgrundlage der Zinsinformationsverordnung ist § 45e EStG, Rechtsgrundlage die europäische Zinsbesteuerungsrichtlinie RL 2003/48, die am 01.07.2005 in Kraft getreten ist.
Ausnahmen bzw. Übergangsvorschriften gelten für die Länder Luxemburg, Belgien und Österreich. Diese Länder sind zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet, wenn sie eine Quellensteuer auf die Zinseinkünfte erheben, wozu sich die Länder verpflichtet haben. Die Ausnahmen gelten solange, bis
Grundsätzlich können die in Luxemburg, Belgien oder Österreich erzielten Zinseinkünfte auch in Deutschland besteuert werden (sofern der Staat von ihnen Kenntnis hat!). Jedoch besteht gemäß § 14 ZIV ein Doppelbesteuerungsabkommen, nach dem zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der wirtschaftliche Eigentümer nach Zahlung der Quellensteuer eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer erhält.
Der Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung ist auf Zinserträge aus Forderungen beschränkt.
Zielgruppe ist der wirtschaftliche Eigentümer. Das ist nach der Legaldefinition des § 2 ZIV jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt.
Zahlstelle ist nach der Definition des § 4 ZIV jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht.
Die Sicherstellung der Besteuerung aller in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Zinseinkünfte erfolgt durch die automatische, jährliche Auskunftserteilung der jeweiligen Zahlstelle an die jeweils zuständige Behörde des Mitgliedsstaates über
Zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß § 5 Abs. 2 ZIV das Bundeszentralamt für Steuern (vormals Bundesamt für Finanzen). Diese leitet gemäß § 9 ZIV die Informationen an die jeweiligen Landesfinanzverwaltungen weiter.
Voraussetzung der Auskunftserteilung ist, dass der wirtschaftliche Eigentümer der Zinszahlung in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist.
Die Informationen über die Zinseinkünfte werden nicht nur an das Finanzamt, sondern auch an den Sozialleistungsträger weitergeleitet.
ZIV
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