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Zinsen sind die übliche Gegenleistung für die Überlassung von Kapital.
In vielen Rechtsnormen wird der "übliche Zinssatz" verlangt, so z.B. in § 503 BGB.
Zur Ermittlung des üblichen Zinssatzes ist nach der Rechtsprechung auf die für den entsprechenden Zeitraum gültigen Durchschnittszinssätze zurückzugreifen. Die Zinssätze können im Internet wie folgt eingesehen werden: http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Zeitreihen_Datenbanken/Makrooekonomische_Zeitreihen/makrooekonomische_zeitreihen_node.html?anker=GELDZINS
Bei Immobiliendarlehensverträgen ist zu beachten, dass die Zinssätze für erstrangig gesicherte Darlehen gelten. Bei nachrangig gesicherten Darlehen ist ein Sicherheitsaufschlag zu gewähren (BGH 18.03.2003 - XI ZR 422/01).
Die Höhe des vereinbarten Zinssatzes darf nicht sittenwidrig sein. Beurteilungszeitpunkt ist dabei der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte Zinssatz. Es bestehen zwei Formen der Sittenwidrigkeit:
Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit bzw. des Wuchers des jeweiligen Zinssatzes erfolgt nach dem Durchschnittszinssatz nach der Erhebung der "Konsumentenkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung von über einem Jahr bis fünf Jahre". Übersteigt der vereinbarte Zinssatz den marktüblichen Zinssatz um 100 %, so wird nach der Rechtsprechung die Sittenwidrigkeit vermutet.
Der im Verzug des Schuldners zu zahlende gesetzliche Verzugszins beträgt gemäß § 288 BGB fünf Prozent über der jeweils aktuellen Höhe des Basiszinssatzes.
Kaufleute sind gemäß § 353 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft berechtigt, Zinsen bereits ab dem Tag der Fälligkeit zu fordern. Mit Ausnahme des Verzugszinses, dessen Höhe sich nach den allgemeinen Vorschriften richtet, beträgt die Zinshöhe grundsätzlich 5 %. Es ist den Parteien aber unbenommen, einen anderen Zinssatz zu vereinbaren.
Zum Inhalt der 2013 in Kraft tretenden "Richtlinie zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" siehe den Beitrag "Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr".
Im Zivilprozess hat der Schuldner ab Rechtshängigkeit der Klage eine Geldschuld auch ohne Verzug nach § 291 BGB mit mindestens dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Vorschrift gilt im Verwaltungsprozess etc. entsprechend.
Nach der Entscheidung BGH 15.03.2012 - IX ZR 35/11 "hat ein Gläubiger, der ein nicht rechtskräftiges Berufungsurteil erwirkt hat, aus dem er nicht vollstreckt, weiterhin Anspruch auf Verzugszinsen, wenn er die ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angebotene Zahlung des Schuldners zurückweist".
Ohne Antrag wird die Zinszahlungspflicht vom Gericht nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Streitwerthöhe sind die geltend gemachten Zinsen nicht zu berücksichtigen.
Im Unterhaltsrecht sind die durch den Verkauf des gemeinsamen Familienheimes erhaltenen Zinsen als Einkommen zu berücksichtigen. Ebenso verhält es sich mit den Zinseinkünften aus der Auszahlung des Zugewinnausgleichs, sofern diese nicht eheprägend waren. Kreditzinsen, die der Unterhaltsschuldner zur Auszahlung des Zugewinns zahlen muss, werden nicht einkommensmindernd berücksichtigt.
Im Steuerrecht ist bei einer Fristverlängerung zur Abgabe der Jahressteuererklärung zu beachten: Die Einkommen-, Körperschafts-, Umsatz- oder Gewerbesteuer ist ab dem 15. Monat nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstand, mit 0,5 % zu verzinsen.
Ein Darlehen ist gemäß § 488 BGB grundsätzlich zu verzinsen, auch wenn die Parteien keine Zinszahlung vereinbart haben. Die Vertragsparteien können aber auf die Zinszahlung verzichten.
Wird in einem Kaufvertrag die Zinspflicht an den Rückstand mit der Kaufpreisforderung geknüpft, so ist zur Begründung der Zinspflicht nicht der Verzug des Käufers, sondern nur die Fälligkeit erforderlich. Die Zinszahlung ist dann ein Primäranspruch, der bei einem Übergang des Kaufpreiszahlungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch als Sekundäranspruch untergeht.
Eine im Voraus getroffene Vereinbarung zur Zahlung eines Zinseszinses ist gemäß § 248 BGB nichtig. Diese dem Verbraucherschutz dienende Vorschrift gilt gemäß § 248 Abs. 2 BGB nicht für Banken, Kreditinstitute und Sparkassen. Sie können wirksam die Zahlung von Zinseszinsen versprechen (nicht fordern!). Daneben können im Rahmen eines Kontokorrents Zinseszinsen eingefordert werden.
§ 288 BGB
§§ 352 - 354 HGB
§ 488 BGB
§ 233a AO
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