JuraForum.de > Lexikon > Z > Zeugnisverweigerungsrecht
Das Zeugnisverweigerungsrecht räumt einem bestimmten Personenkreis um den Beschuldigten / Angeklagten die Möglichkeit ein, vor Gericht nicht als Zeuge aussagen zu müssen. Der Verweigerungsberechtigte ist demnach von der grundsätzlich bestehenden Zeugnispflicht entbunden.
Auch wenn zunächst mit der Aussage begonnen worden ist, kann der Zeuge jederzeit abbrechen und sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen. Dabei dürfen aus der Geltendmachung keine negativen Schlüsse gezogen werden. Andernfalls würde das Zeugnisverweigerungsrecht ausgehöhlt. Zulässig ist es jedoch, dasjenige, was der Zeuge in der Hauptverhandlung bisher gesagt hat, zu verwerten.
Das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen erstreckt sich auf alle dem Berufsausübenden bekannten Tatsachen und endet nicht mit der Aufgabe des Berufes.
Es werden drei Formen von Zeugnisverweigerungsrechten unterschieden:
Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß §§ 52 StPO, 383 ZPO:
Kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht danach bei folgenden Personengruppen:
Ein Zeuge ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH hinsichtlich aller Beschuldigter zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt und hierüber auch zu belehren, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft.
Das Zeugnisverweigerungsrecht in dem Verfahren gegen den nichtangehörigen Beschuldigten besteht dann nicht mehr, wenn das zwischen den Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten geknüpfte Band so schwach geworden ist, dass es den empfindlichen Eingriff, den die Zeugnisverweigerung für den noch vor Gericht stehenden Beschuldigten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt. Als Fallgruppen sind in der Rechtsprechung anerkannt die Fälle des endgültigen Abschlusses des Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten durch dessen rechtskräftige Verurteilung, seinen rechtskräftigen Freispruch oder seinen Tod.
Ob Entsprechendes auch dann gilt, wenn der Mitbeschuldigte nach vorläufiger Einstellung gemäß § 153a StPO die ihm gesetzten Auflagen und Weisungen erfüllt und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt werden kann, ist durch den BGH noch nicht entschieden.
Aber mit der Entscheidung BGH 30.04.2009 - 1 StR 745/08 wurden die Fälle des Erlöschens des Zeugnisverweigerungsrechts bei Beendigung des Strafverfahrens um den Fall der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 154 StPO bei rechtskräftiger Verurteilung des Mitbeschuldigten erweitert. Im Hinblick auf die sehr eingeschränkten Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer solchen Verfahrenseinstellung erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Mitbeschuldigten im Verfahren gegen den Beschuldigten hat, wenn das gegen den Mitbeschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist. Ob es sich bei der Teileinstellung des Verfahrens um eine solche nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht handelt, oder ob die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO die Verfahrenseinstellung vorgenommen hat, ist insoweit ohne Bedeutung.
§§ 53 StPO gewährleistet den dort genannten Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht über ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung anvertraute oder bekannt gewordene Informationen.
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gemäß §§ 53 StPO, 383 ZPO besteht u.a. für Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Abgeordnete.
Zeugnisverweigerungsrecht der Hilfspersonen der Berufsträger gemäß §§ 53a StPO.
Mit § 160a StPO hat der Gesetzgeber unter uneingeschränkter Beibehaltung sowohl der Zeugnisverweigerungsrechte als auch der dem mittelbaren Schutz des Berufsgeheimnisses dienenden Sonderregelungen in § 97 StPO (Beschlagnahmeverbot) und § 100c Abs. 6 StPO (Verbot der akustischen Wohnraumüberwachung) eine Regelung geschaffen, wonach auch alle anderen Ermittlungsmaßnahmen Einschränkungen unterworfen wurden, wenn sie zu Erkenntnissen führen, die in einer Vernehmungssituation dem Zeugnisverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers unterfallen würden.
§ 160a StPO enthält folgende Differenzierung:
§§ 383 ff. ZPO
§§ 52 ff. StPO
§ 98 VwGO
§ 180 VwGO
© "Zeugnisverweigerungsrecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum