JuraForum.de > Lexikon > Z > Zeugenvernehmung
Ablauf einer mündlichen Zeugenvernehmung:
Der Zeuge hat über die Wahrnehmung von Tatsachen Auskunft zu erteilen. Alle Tatsachen, die der Zeuge sinnlich wahrgenommen hat, zählen hierzu:
Welche Farbe hatte der PKW? Erinnern Sie sich an das Kennzeichen?
In welcher Kiesgrube hat der Transporter den Schutt abgeladen?
Der Zeuge darf nicht dahingehend vernommen werden, dass er Beurteilungen, Erfahrungen, Schlussfolgerungen oder Wertungen abgibt.
Glauben Sie, dass die Betroffene aus dieser Sache gelernt hat?
Was meinen Sie, was der Betroffene damit bezweckt hat?
§§ 394 ff. ZPO
§§ 58 f. StPO
§ 98 VwGO
§ 180 VwGO
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