JuraForum.de > Lexikon > Z > Zeugenschutz
Gewährleistung der Sicherheit von Zeugen.
Der Schutz bestimmter Zeugen ist u.a. im Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz gesetzlich geregelt.
Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Gesetzes sind:
Daneben können die Zeugenschutzmaßnahmen auch auf Angehörige erstreckt werden.
Die Durchführung des Zeugenschutzes obliegt gemäß § 2 ZSHG der Polizei und den sonst nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden als Zeugenschutzdienststellen.
Gemäß § 5 ZSHG sind öffentliche Stellen auf Ersuchen der Zeugenschutzdienststellen ermächtigt, für eine zu schützende Person Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität zu erstellen.
ZSHG
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