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Zeitmietvertrag

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Erklärung

Mietvertrag über einen bestimmten Zeitraum.

Der Vermieter von Wohnraum kann gemäß § 575 BGB nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Gründe einen befristeten Mietvertrag abschliessen. Diese sind:

Der Vermieter will nach Ablauf der Mietzeit

Daneben hat er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen.

Die Befristung kann in der Länge unbegrenzt vereinbart werden.

Andere als die im Gesetz genannten Gründe führen nicht zu einer zulässigen Befristung. Besteht kein wirksamer Befristungsgrund, wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung vom Vermieter verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht.

Entfällt der Befristungsggrund, kann der Mieter den Abschluss eines unbefristeten Mietverhältnisses verlangen. Dies gilt auch, wenn ein anderer als der ursprüngliche Befristungsgrund besteht.

Tritt der Befristungsgrund erst ein, nachdem das Mietverhältnis begonnen wurde, verlängert sich der Mietvertrag um die Zeit, in der der Befristungsgrund fehlte.

Der Zeitmietvertrag kann u.U. durch die Stellung eines Nachmieter vorzeitig beendet werden.

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