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Zeithonorar

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Erklärung

Vergütung der Rechtsanwaltstätigkeit gemäß der beanspruchten Zeit.

Unabhängig von der Abrechnung nach dem RVG kann ein Rechtsanwalt grundsätzlich mit dem Mandanten auch eine zeitabhängige Vergütung vereinbaren.

Die Vereinbarung eines Zeithonorars muss den Formanforderungen einer Vergütungsvereinbarung entsprechen.

Bei der Abrechnung nach Stunden bzw. sonstigen Zeiteinheiten sollte der Rechtsanwalt während der Mandatsbearbeitung unbedingt auf einem Zeiterfassungsbogen die Dauer und den Inhalt der einzelnen Bearbeitung aufzeichnen. Hintergrund ist, dass bei einer späteren Honorarklage dies schlüssig dargelegt werden muss:

Eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden erfordert, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH 04.02.2010 - IX ZR 18/09):

Insoweit ist etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde. Nicht genügend sind hingegen allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können.

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