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Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Derzeitige Rechtsgrundlage der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (B2B-Business) der Europäischen Union ist die "RL 2000/35 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr".

Die Richtlinie bezieht sich ausschließlich auf Transaktionen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Behörden. Die Richtlinie sieht zwar keine Harmonisierung der Zahlungszeiträume vor, sie führt aber für die Zinserhebung eine gesetzlich verbindliche Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ein, wenn kein anderer Zahlungszeitraum vertraglich vereinbart worden ist.

Viele Zahlungen im Geschäftsverkehr zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits werden später als zum vertraglich vereinbarten oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Zeitpunkt getätigt. Zu den Zahlungsbedingungen und der Zahlungsrealität in den einzelnen EU-Ländern siehe den European Payment Index 2010 (http://www.intrum.de/pdf/epi_2010_de.pdf).

Die Europäischen Union hat mit dem Ziel der Verbesserung der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr die RL 2011/7 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr erlassen.

2. Inhalt der Richtlinie

2.1 Allgemein

Gemäß Art. 12 RL 2011/7 erstreckt sich die Umsetzungspflicht auf die Art. 1 - 8 RL 2011/7 und Art. 10 RL 2011/7.

Hintergrund dieser nur ausschnittsweisen Umsetzungspflicht ist, dass der Inhalt der übrigen Vorschriften sich nicht verändert hat. Eine Entsprechungstabelle der Vorschriften der RL 2000/35 zu den Vorschriften der RL 2011/7 ist im Anhang der RL 2011/7 aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten können weiterhin Vorschriften beibehalten oder erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung der neuen Richtlinie notwendigen Maßnahmen.

2.2 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf alle Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen.

Die Mitgliedstaaten können Schulden ausnehmen, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens, einschließlich eines Verfahrens zur Umschuldung sind.

Ziel ist die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von KMU zu fördern.

2.3 Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen hat der Gläubiger einen automatischen Anspruch auf die Verzugszinsen bei Vorliegen der in Art. 3 RL 2011/7 aufgeführten Voraussetzungen. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

a)
Der Zahlungstermin ist vertraglich festgelegt:Der Gläubiger hat Anspruch auf Verzugszinsen ab dem Tag, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt.
b)
Der Zahlungstermin ist nicht vertraglich festgelegt:Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, so hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen nach Ablauf einer der folgenden Fristen:
  • 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner.
  • Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist, 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen.
  • Wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen.
  • Wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Kalendertage nach letzterem Zeitpunkt.

2.4 Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen

Der Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen unterliegt gemäß Art. 4 RL 2011/7 folgenden Vorgaben:

  • Bei Geschäftsvorgängen, bei denen der Schuldner eine öffentliche Stelle ist, darf die Zahlungsfrist keine der folgenden Fristen überschreitet:
    • 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner.
    • Wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist, 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen.
    • Wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen.
    • Wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Kalendertage nach letzterem Zeitpunkt.
  • Der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung darf nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger sein.
  • Die Mitgliedstaaten können die genannten Fristen für folgende Einrichtungen auf bis zu höchstens 60 Kalendertagen verlängern:
    • Sämtliche öffentliche Stellen, die wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Natur ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anbieten, und als öffentliches Unternehmen den Transparenzanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen unterliegen.
    • Öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten und für diesen Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind.
  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nicht die genannten Fristen überschreitet, es sei denn im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dies ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt, und dass die Zahlungsfrist in keinem Fall 60 Kalendertage überschreitet.

2.5 Entschädigung für Beitreibungskosten

Für den Fall eines Zahlungsverzugs hat der Gläubiger gemäß Art. 6 RL 2011/7 einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40,00 EUR. Der Anspruch ist unabhängig von dem Ausspruch einer Mahnung.

Übersteigen die Beitreibungskosten diesen Pauschalbetrag, so hat der Gläubiger Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.

2.6 Übergangsrecht

Gemäß Art. 13 RL 2011/7 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 RL 2011/7 können die Mitgliedstaaten entscheiden, ob die in der RL 2000/35 geregelte Rechtslage auch für Verträge anwendbar ist, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind.

3. Umsetzung in Deutschland

Der Inhalt der RL 2011/7 ist bis zum 16.03.2013 in das deutsche Recht umzusetzen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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