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Derzeitige Rechtsgrundlage der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (B2B-Business) der Europäischen Union ist die "RL 2000/35 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr".
Die Richtlinie bezieht sich ausschließlich auf Transaktionen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Behörden. Die Richtlinie sieht zwar keine Harmonisierung der Zahlungszeiträume vor, sie führt aber für die Zinserhebung eine gesetzlich verbindliche Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ein, wenn kein anderer Zahlungszeitraum vertraglich vereinbart worden ist.
Viele Zahlungen im Geschäftsverkehr zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits werden später als zum vertraglich vereinbarten oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Zeitpunkt getätigt. Zu den Zahlungsbedingungen und der Zahlungsrealität in den einzelnen EU-Ländern siehe den European Payment Index 2010 (http://www.intrum.de/pdf/epi_2010_de.pdf).
Die Europäischen Union hat mit dem Ziel der Verbesserung der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr die RL 2011/7 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr erlassen.
Gemäß Art. 12 RL 2011/7 erstreckt sich die Umsetzungspflicht auf die Art. 1 - 8 RL 2011/7 und Art. 10 RL 2011/7.
Hintergrund dieser nur ausschnittsweisen Umsetzungspflicht ist, dass der Inhalt der übrigen Vorschriften sich nicht verändert hat. Eine Entsprechungstabelle der Vorschriften der RL 2000/35 zu den Vorschriften der RL 2011/7 ist im Anhang der RL 2011/7 aufgeführt.
Die Mitgliedstaaten können weiterhin Vorschriften beibehalten oder erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung der neuen Richtlinie notwendigen Maßnahmen.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf alle Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen.
Die Mitgliedstaaten können Schulden ausnehmen, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens, einschließlich eines Verfahrens zur Umschuldung sind.
Ziel ist die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von KMU zu fördern.
Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen hat der Gläubiger einen automatischen Anspruch auf die Verzugszinsen bei Vorliegen der in Art. 3 RL 2011/7 aufgeführten Voraussetzungen. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:
Der Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen unterliegt gemäß Art. 4 RL 2011/7 folgenden Vorgaben:
Für den Fall eines Zahlungsverzugs hat der Gläubiger gemäß Art. 6 RL 2011/7 einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40,00 EUR. Der Anspruch ist unabhängig von dem Ausspruch einer Mahnung.
Übersteigen die Beitreibungskosten diesen Pauschalbetrag, so hat der Gläubiger Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.
Gemäß Art. 13 RL 2011/7 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 RL 2011/7 können die Mitgliedstaaten entscheiden, ob die in der RL 2000/35 geregelte Rechtslage auch für Verträge anwendbar ist, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind.
Der Inhalt der RL 2011/7 ist bis zum 16.03.2013 in das deutsche Recht umzusetzen.
RL 2000/35
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