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JuraForum.deLexikonWWohnung - Verfassungsrechtlicher Schutz 

Wohnung - Verfassungsrechtlicher Schutz

Lexikon


Erklärung

Die Wohnung ist nach Art. 13 Abs. 1 GG unverletzlich. Der Begriff der "Wohnung" ist weit auszulegen, da er im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu sehen ist. Es soll dem Einzelnen ein elementarer Lebensraum gewährleistet werden, der ihm ein Recht auf Ruhe ermöglicht. Zur Wohnung gehören auch ein Zelt, eine Yacht, ein Campingwagen, der Keller und die Garage.

Das Bundesverfassungsgericht hat auch Betriebs- und Geschäftsräume in den Schutzbereich des Art. 13 GG einbezogen. Nach der Entscheidung BVerfG 04.07.2006 - 2 BvR 950/05 unterliegen die Kanzleiräume des Rechtsanwalts unbedingt dem Schutz; die Frage, ob auch der Besuchsraum einer Justizvollzugsanstalt erfasst wird, wurde ausdrücklich offen gelassen.

Wer in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eindringt oder im Fall des unbefugten Aufenthalts in der Wohnung auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, macht sich des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB strafbar.

Wohnungsdurchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03) kann die Verwendung von Formularen zu einer oberflächlichen Darlegung der Gründe des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses führen, bei der zweifelhaft bleibt, ob eine eigenverantwortliche richterliche Überprüfung des Sachverhalts stattgefunden hat.

Keiner richterlichen Durchsuchungsanordnung bedarf es bei behördlichen Besichtigungs- und Betretungsrechten, so z.B. bei der Reinigung der Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger (OVG Rheinland-Pfalz 29.04.2003 - 6 B 10703/03) oder der Abnahme eines Bauwerks durch die Bauaufsichtsbehörde (BVerwG 07.06.2006 - 4 B 36/06).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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