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Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Rechtsgrundlage ist das Wohngeldgesetz sowie § 7 SGB I. Es wird bei Vorliegen der Voraussetzungen und nach einem entsprechenden Antrag gemäß § 26 SGB I als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gezahlt. Einen Mietzuschuss erhalten Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte von Wohnraum, der Lastenzuschuss wird an Eigentümer von Wohngebäuden gezahlt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf das Wohngeld. Der Anspruch hängt gemäß § 4 WoGG von folgenden Faktoren ab:
Der Anspruch auf das Wohngeld bestimmt sich nach den in den §§ 13 ff. WoGG niedergelegten Grundsätzen der Einkommensermittlung.
Wohngeld wird nicht rückwirkend geleistet. Eine erstmalige Zahlung ist möglich vom Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Bewilligung wird im Allgemeinen für ein Jahr geleistet und muss mit Ablauf des Jahres (bzw. einige Wochen zuvor) erneut beantragt werden.
Das Verfahren richtet sich nach dem SGB X.
Wohngeldberechtigt ist gemäß § 3 WoGG jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat oder Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat sowie die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 - 3 WoGG aufgeführten Personengruppen.
Bei mehreren in Betracht kommenden wohngeldberechtigten Person ist gemäß §§ 3 Abs. 3, 22 Abs. 2 WoGG eine Person als Antragsteller zu bestimmen.
Ausländer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 WoGG Wohngeld erhalten.
Nicht wohngeldberechtigt sind die Empfänger folgender Leistungen:
Die bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind in § 5 WoGG enumerativ aufgeführt. Die vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes, ist unschädlich.
Haben geschiedene oder getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind und halten sie für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereit, ist gemäß § 5 Abs. 6 WoGG jedes annähernd zu gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied.
Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, so gilt gemäß § 6 Abs. 2 WoGG die Person für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat noch als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied.
Das Gesamteinkommen wird gemäß § 13 WoGG durch Summierung der Einkünfte aller Haushaltsmitglieder errechnet. Es gelten bestimmte Freibeträge, die bei der Zusammenrechnung der Einkünfte abgezogen werden.
Das Kindergeld wird nicht hinzugerechnet. Einkünfte im Sinne des Wohngeldgesetzes sind der Gewinn bei den Einkommensarten
und der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkommensarten
Zinserträge sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aus einem angelegten Schmerzensgeld stammen (BVerwG 09.02.2012 - 5 C 10/11).
Von dem Jahreseinkommen sind die in den §§ 16 ff. WoGG aufgeführten Pauschalen bzw. Freibeträge abzuziehen. So besteht z.B. auch ein Freibetrag für Unterhaltsleistungen für ein Kind bei getrennt lebenden Eltern mit einem gemeinsamen Sorgerecht (§ 18 Satz 1 Nr. 2 WoGG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 WoGG).
Bei der Einkommensermittlung gilt das Prinzip der Einkommensprognose (§ 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG).
WoGG
WoGV
§ 7 SGB I
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