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Wohnflächenberechnung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Rechtliche Vorgaben zur Berechnung der Wohnfläche.

Die Berechnung der Wohnfläche führt bei Mietverträgen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, insbesondere wenn sich nach dem Abschluss des Mietvertrages herausstellt, dass die Wohnfläche nicht den Angaben des Mietvertrages entspricht.

Zur Berechnung der Wohnfläche einer Wohnung bestehen folgende Berechnungsmethoden:

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff der "Wohnfläche" im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen (BGH 22.04.2009 - VIII ZR 86/08).

2. Wohnflächenverordnung

Die Grundsätze der Berechnung von preisgebundenen Wohnflächen sind nach dem Wohnraumförderungsgesetz in der Wohnflächenverordnung geregelt.

Daneben können auch andere Mietvertragsparteien eine Berechnung der Wohnraumfläche nach den Grundsätzen der Verordnung vereinbaren bzw. die Grundsätze werden vielfach von der Rechtsprechung angewandt und sind bei Streitigkeiten als Anhaltspunkte zu verwenden.

Nach der Wohnflächenverordnung ist die Wohnfläche u.a. wie folgt zu berechnen:

Es gelten gemäß § 42 der II. Berechnungsverordnung folgende Übergangsregelungen:

3. Abweichungen bei der Wohnfläche

Entspricht die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, so bestehen seitens der Vertragsparteien folgende Rechte:

Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10 % beträgt (BGH 07.07.2004 - VIII ZR 192/03). Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen für die Zukunft ist an der vereinbarten Wohnfläche festzuhalten, wenn die Flächenabweichung innerhalb der Toleranzgrenze von 10 % liegt (BGH 08.07.2009 - VIII ZR 205/08).

4. Wohnflächenvereinbarung bei Abschluss des Mietvertrages

Bei Abschluss des Mietvertrages können die Parteien eine konkludente Wohnflächenvereinbarung abschliessen.

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