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JuraForum.deLexikonWWissenschaftsfreiheit 

Wissenschaftsfreiheit

Lexikon


Erklärung

Die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre ist in Art. 5 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützt. Wissenschaft ist jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch der Ermittlung wahrer Erkenntnisse anzusehen ist. Geschützt werden alle in Forschung und Lehre Tätigen, wie Hochschullehrer, Studenten, aber auch nichtwissenschaftliche Bedienstete der Universitäten.

Die verfassungsrechtlichen Garantie beinhaltet insbesondere den Schutz des gesamten wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses vor staatlicher Einmischung. U.a. zählt hierzu auch der Schutz der freien Entscheidung, ein bestimmtes Forschungsergebnis oder eine bestimmte Lehrmeinung zu veröffentlichen.

Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG bindet die Lehre an die Treue zur Verfassung. Dies schließt eine wissenschaftliche Kritik am Wertesystem des Grundgesetzes nicht aus; jedoch soll verhindert werden, dass unter dem Deckmantel der Wissenschaft zur Störung des öffentlichen Friedens aufgerufen wird, etwa indem zum Hass gegen Teile der Bevölkerung angestachelt wird.

Die Tatsache, dass für die Wissenschaft und die Forschung nicht ausdrücklich Einschränkungen normiert sind, bedeutet nicht, dass diese Grundrechte schrankenlos gewährt werden. Schranken ergeben sich in Fällen, in denen keine Einschränkungsmöglichkeit durch Gesetz bzw. aufgrund eines Gesetzes vorgesehen ist, nach allgemeiner Auffassung vielmehr aus der Verfassung selbst (sog. immanente Schranken). Diese bilden insbesondere die Grundrechte Dritter. So darf die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit nicht zulasten der Rechtsgüter Leben und Gesundheit erfolgen. Verboten ist daher die wissenschaftliche Betätigung, die andere Grundrechte verletzt. Dies bedeutet hingegen wiederum nicht, dass jegliche Forschung verboten ist, deren Ergebnisse durch Missbrauch zu einer Verletzung von Grundrechten führen kann, da ein Missbrauch von wissenschaftlichen Erkenntnissen in den meisten Fällen möglich ist. Ist eine Missbrauchsgefahr nur für einen Spezialisten erkennbar, kann der Wissenschaftler jedoch verpflichtet werden, auf die Gefahren hinzuweisen (BVerfGE 47, 327, 383).

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Urteile: Vorschriften

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