JuraForum.de > Lexikon > W > Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Verbindlichkeit eines Verwaltungsaktes.
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes beginnt mit der Bekanntgabe, sofern keine Nichtigkeit vorliegt. Unerheblich ist, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig ist oder nicht. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam, bis er zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben ist.
Zu unterscheiden sind die äußere und die innere Wirksamkeit: Die äußere Wirksamkeit bezeichnet den Eintritt der formellen Folgen durch die Bekanntgabe, die innere Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt die beabsichtigten Rechtsfolgen auslöst.
Rechtsfolgen der Wirksamkeit sind u.a.:
Abzugrenzen ist die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes von der Bestandskraft, die eintritt, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.
§ 43 VwVfG
§ 39 SGB X
§ 124 AO
© "Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum