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Eine Willenserklärung ist eine Erklärung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.
Erforderlich ist ein äußerer Erklärungstatbestand, die Handlung muss erkennbar willentlich erfolgen und von einem Rechtsbindungswillen getragen sein, der z.B. bei Gefälligkeitsverhältnissen fehlt. Notwendig ist ein innerer Erklärungstatbestand, der Erklärende muss einen inneren Handlungswillen haben.
Willenserklärungen unterliegen der Auslegung, ihre Anfechtung ist möglich.
Es wird unterschieden zwischen
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nicht an eine andere Person gerichtet.
Willenserklärungen unterliegen bei einem unklaren Erklärungstatbestand der Auslegung.
Grundsätzlich setzt das Wirksamwerden einer Willenserklärung deren Zugang voraus.
Die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erfordert den Zugang der Erklärung. Willenserklärungen unter Anwesenden gehen mit der Abgabe zu.
Eine Willenserklärung unter Abwesenden geht zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Der um 23.00 Uhr in den Briefkasten des Empfängers gelegte Brief geht diesem im Zeitpunkt der regulären Postzustellung zu.
Ein am 31.12. in den Briefkasten eines Bürobetriebes geworfenes Schriftstück, in dem branchenüblich Silvester nachmittags nicht mehr gearbeitet wird, geht erst am nächsten Werktag zu (BGH 05.12.2007 - XII ZR 148/05).
Wenn das Schriftstück beweisbar (Zeugen) zu einem bestimmten Termin in die Post gegeben wurde, ist der Zugang zu einem bestimmten Termin grundsätzlich bewiesen:
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen einer Partei Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung nicht als Verschulden angerechnet werden. Sie darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Post für den Normalfall festgelegt werden (OLG Hamm 17.02.2009 - 3 Ws 37,38/09). Dies gilt auch für die Zeiträume vor und nach Feiertagen (BGH 19.07.2007 - I ZB 100/06).
Nach der Postuniversaldienstleistungsverordnung sind die Postlaufzeiten für den Normalfall verbindlich vorgegeben. Nach § 2 Nummer 3 PUDLVO müssen die Unternehmen sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten und zu 95 % bis zum zweiten auf die Einlieferung folgenden Werktag ausliefern. Zwar ist bei diesem Prozentsatz nicht auszuschließen, dass diese vorgeschriebenen Brieflaufzeiten im Einzelfall verfehlt werden.
Für die Frage, ob sich eine Partei auf eine rechtzeitige Zustellung eines Schriftstücks verlassen konnte, ist aber nicht auf solche unvorhersehbaren Ausnahmefälle, sondern darauf abzustellen, ob die Postlaufzeiten regelmäßig in einem Umfang eingehalten werden, der bei einzelnen Bürgern das berechtigte Vertrauen in die Einhaltung dieser Postlaufzeiten begründet. Das ist nach den jetzt gesetzlich vorgegebenen Quoten der Fall. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss deswegen niemand mit längeren Postlaufzeiten rechnen, die eine ernste Gefahr der Fristversäumung begründen. Dies gilt auch für die Nutzung eines privaten Kurierdienstes (BGH 23.01.2008 - XII ZB 155/07).
Bei der Abgabe bzw. dem Zugang von Willenserklärungen können folgende Hilfspersonen eingeschaltet werden:
Schweigen gilt grundsätzlich nicht als die Abgabe einer Willenserklärung. Die Ausnahmen sind gesetzlich geregelt:
Eine Willenserklärung kann wie folgt widerrufen werden:
Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen oder Willenserklärungen, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wurden, sind gemäß § 105 BGB nichtig.
Gegenüber Kindern, die das siebte Lebensjahr vollendet haben (zuvor besteht eine Geschäftsunfähigkeit), abzugebende Willenserklärungen sind gegenüber den gesetzlichen Vertretern abzugeben, es sei denn sie beinhalten gemäß § 131 Abs. 2 BGB nur einen rechtlichen Vorteil für das Kind.
§§ 116 ff. BGB
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