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Wildschaden

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Durch bestimmte Wildarten verursachter Schaden.

Der Eigentümer / die Jagdgenossenschaft / der Nutzungsausübungsberechtigte (Pächter) haften für Schäden an einem Grundstück, die durch bestimmte Wildarten verursacht wurden. Diese Schadensersatzpflicht kann auf den Jagdpächter übertragen werden, mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner. Im Falle der Insolvenz oder sonstigen Zahlungsunfähigkeit des Jagdpächters bleibt es bei der Ersatzpflicht des Eigentümers / der Jagdgenossenschaft.

Die Jagdgenossenschaft hat den gemeinschaftlichen Jagdbezirk an einen Jagdpächter verpachtet und auf diesen auch die Wildschadensersatzpflicht übertragen. Landwirt A hat sein Land an Landwirt B zur Bewirtschaftung verpachtet. Es kommt zu einem Wildschaden auf dem gepachteten Land. Der Jagdpächter kann nicht zahlen, die Vollstreckung bleibt erfolglos. Ausgleichspflichtig ist die Jagdgenossenschaft.

Die Ersatzpflicht besteht nur für Schäden, die durch Schalenwild, Kaninchen oder Fasanen verursacht wurden, es sei denn die Parteien haben die Ersatzpflicht vertraglich ausgeweitet. In Deutschland vorkommendes Schalenwild ist Rehwild, Damwild, Sikawild, Rotwild, Schwarzwild und Muffelwild.

Darüber hinaus besteht die Ersatzpflicht nur für Schäden an Flächen, die ordnungsgemäß landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Ist dies nicht gegeben, kann dem Landwirt ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens vorgeworfen werden.

2. Höhe des zu ersetzenden Schadens

Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach dem Wert, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellen würde. Ersetzt wird nur Schaden am Grundstück, d.h. der Bewuchs, die Früchte (Getreide) und die Substanz. Zu ersetzen sind auch Schäden an abgeernteten, aber noch nicht eingefahrenen land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, es sei denn sie sollen dauerhaft auf dem Grundstück gelagert werden.

In der Praxis wird der häufigste Wildschaden durch Schwarzwild an Maisflächen oder Weizenfeldern verursacht.

Die Umsatzsteuer ist gemäß § 249 BGB zu ersetzen, soweit sie tatsächlich angefallen ist.

3. Mitverschulden des Geschädigten

Der Geschädigte ist verpflichtet, sich im Rahmen der Zumutbarkeit um eine Schadensminderung / Schadensverhinderung zu bemühen bzw. Maßnahmen des Jagdpächters zu dulden. Verletzt er diese Pflichten, so kann der Wildschadensersatz wegen eines Mitverschuldens ausgeschlossen sein oder gemindert werden:

Der Eigentümer / Nutzungsberechtigte des Grundstücks ist verpflichtet, Maßnahmen des Jagdpächters zur Schadensminderung zu dulden bzw. ihm bei der Schadensabwehr behilflich zu sein.

Anbringen eines Elektrozaunes oder Schneiden einer Schneise in ungewöhnlich große Maisfelder.

Mitverschulden liegt auch vor, wenn der Landwirt nach der Maisernte liegen gebliebene Maiskolben nicht von dem Feld absucht, sondern unterpflügt. Dadurch wird für Wildschweine ein erneuter Anreiz zum Aufsuchen der Flächen gegeben.

4. Ausschluss des Schadensersatzes

Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

Nicht selten kommt es vor, dass der Schaden durch ausgebrochenes Weidevieh verursacht wurde und der Geschädigte einen Ausgleich als Wildschaden verlangt.

5. Verfahren

Scheitert eine Einigung über die Höhe des auszugleichenden Wildschadens, ist das förmliche Verfahren einzuleiten:

a)
Der Geschädigte hat den Schaden innerhalb einer Frist von einer Woche bei der zuständigen Gemeinde anzumelden.Die Anmeldeobliegenheit bezieht sich auf einen Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können. Schadensfall ist insoweit der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich späterer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbezüglich zunächst ebenfalls der zeitnahen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich zusätzlich der Behörde zu melden.Hintergrund der kurzen Frist ist, dass bei der Feststellung der Schadensursache schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbiss sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild rasch ändern kann.In der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Landwirt normalerweise mindestens alle vier Wochen bzw. mindestens einmal im Monat seine Anpflanzungen auf Wildschäden zu kontrollieren hat. Nach der Rechtsprechung des BGH lassen sich keine starren, für alle Fallgestaltungen geltenden Fristen festlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatrichters, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schadensträchtigkeit der jeweiligen Felder, zu bestimmen, ob der Geschädigte seine Kontrollobliegenheit erfüllt hat (BGH 15.04.2010 - III ZR 216/09).Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten.
b)
Die Gemeinde vereinbart einen Termin am Schadensort zur gütlichen Einigung. Auf Antrag der Parteien kann die Schadensermittlung bis zur Reife der landwirtschaftlichen Frucht aufgeschoben werden. Einigen sich die Parteien, wird dies in einer Niederschrift festgehalten, aus der später die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
c)
Scheitert die Einigung, ist der Schaden bzw. die Schadensersatzpflicht des Ausgleichspflichtigen durch einen Schätzer festzusetzen, der von der unteren Jagdbehörde (Landkreis) bestellt wird.
d)
Das vom Schätzer erstellte Gutachten geht den Beteiligten als Vorbescheid zu, die dann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Klage beim Amtsgericht erheben können. Andernfalls wird der Vorbescheid rechtskräftig.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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