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Verfolgung von krankgeschossenem Wild in fremdem Jagdrevier.
Voraussetzung der Zulässigkeit einer Wildfolge ist gemäß § 22a BJagdG grundsätzlich die schriftliche Vereinbarung des das Wild Verfolgenden mit dem Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Reviers. Nähere Ausführungen sind in den Landesjagdgesetzen der Länder geregelt.
Danach besteht eine Verpflichtung zum Abschluss einer Wildfolgevereinbarung. Daneben werden gesetzliche Mindestvorgaben der Wildfolge vorgeschrieben, nach denen folgende Rechtslage besteht:
Daneben bestehen in der einzelnen Ländern weitere, teilweise voneinander abweichende Regelungen. So ist z.B. ein anerkannter Schweißhundeführer in den meisten Bundesländern befugt, auch ohne Benachrichtigung/Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten die Nachsuche revierübergreifend auszuführen.
Eine zwischen den Jagsausübungsberechtigten abgeschlossene Wildfolgevereinbarung sollte folgende Sachverhalte berücksichtigen:
§ 22a BJagdG
Baden-Württemberg: § 17 LJagdG,BW
Bayern: § 37 BayJG
Berlin: § 28 LJagdG Bln
Brandenburg: § 34 BbgJagdG
Bremen: Art. 26 LJagdG,HB
Hamburg: § 21 HmbJagdG
Hessen: § 27 HJagdG
Mecklenburg-Vorpommern: § LjagdG M-V
Niedersachsen: § 27 NJagdG
Nordrhein-Westfalen: § 29 LJG-NRW
Rheinland-Pfalz: § 22 LJG,RP
Saarland: § 21 f. SJG
Sachsen: § 38 SächsLJagdG
Sachsen-Anhalt: § 28 LJagdG,ST
Schleswig-Holstein: § 23 LJagdG,SH
Thüringen: § ThJG
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