( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deLexikonWWiederkehrrecht - Ausländerrecht 

Wiederkehrrecht - Ausländerrecht

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Ein Ausländer, der als Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte und ausgereist ist, hat bei einer erneuten Einreise und dem Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:

Die Voraussetzung, dass zuvor ein gewöhnlicher Aufenthalt bestanden haben muss, geht über den tatsächlichen Aufenthalt hinaus. Sie erfordert, dass der Antragsteller über ein nicht zeitlich begrenztes Aufenthaltsrecht verfügte, das über eine reine Duldung hinausging.

2. Erleichterungen

a)
Gemäß § 37 Abs. 2 AufenthG bestehen folgende Ausnahmeregelungen:
  • Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von den Voraussetzungen 1 und 3 (Mindestaufenthaltszeit im Bundesgebiet und Alter des Antragstellers bzw. Zeitraum der Ausreise) abgesehen werden.Eine besondere Härte liegt vor, wenn der jeweilige Einzelfall von dem herkömmlichen Gegebenheiten der Antragsteller abweicht, er jedoch nach dem Gesetzeszweck den erfassten Fällen entspricht. Es sind alle Umstände zu bewerten. Defizite bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können durch die Übererfüllung anderer Voraussetzungen kompensiert werden. Dabei muss insbesondere die zuvor stattgefundene Integration des Antragstellers berücksichtigt werden.
  • Bei dem Erwerb eines Schulabschlusses in der Bundesrepublik braucht die Mindestaufenthaltszeit in der Bundesrepublik nicht eingehalten zu werden.
b)
Zudem ist mit dem zum 01.07.2011 eingefügten § 37 Abs. 2a AufenthG ein Wiederkehrrecht für die Opfer einer Zwangsheirat eingefügt worden. Die Neuregelung erfasst sowohl Fälle, in denen das Opfer in Deutschland zwangsverheiratet und anschließend ins Ausland verbracht und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wird, als auch Fälle, in denen das Opfer im Ausland zwangsverheiratet und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wird.Die ausdrückliche Verankerung eines Wiederkehrrechts im Falle der Zwangsverheiratung dient dem Ziel, aus Zwangsverheiratungen resultierende aufenthaltsrechtliche Nachteile für die Opfer zu beseitigen. Zwar erlaubt § 37 Abs. 2 AufenthG bereits nach derzeitiger Rechtslage in Härtefällen ein Absehen von den allgemeinen Wiederkehrvoraussetzungen. Allerdings befreit § 37 Abs. 2 AufenthG nicht vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung, woran ein Wiederkehrrecht nicht selten scheitert.Durch den neu eingefügten Absatz 2a Satz 1 kann auch denjenigen Opfern von Zwangsverheiratungen, die als Minderjährige in Deutschland gelebt haben, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurden, den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage und vor Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Ausreise stellen.Dieses Wiederkehrrecht ist nicht davon abhängig, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Stattdessen ist Voraussetzung, dass aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse gewährleistet erscheint, dass die Personen sich in die deutschen Lebensverhältnisse (wieder) einfügen können. Bei der Integrationsprognose sind unter anderem die Sprachkenntnisse, die Länge des Voraufenthalts sowie die Länge und Regelmäßigkeit des Schulbesuchs zu berücksichtigen.Ein noch weiter gehendes Wiederkehrrecht wird durch Absatz 2a Satz 2 denjenigen Opfern von Zwangsverheiratungen gewährt, die sich vor ihrer Ausreise bereits mindestens acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhielten und sechs Jahre die Schule besuchten. Bei ihnen liegt regelmäßig eine starke Vorintegration in Deutschland vor. Ihnen soll deshalb ein Aufenthaltstitel erteilt werden und es kann auf die gesonderte Prüfung einer positiven Integrationsprognose verzichtet werden. Außerdem ist bei starker Vorintegration davon auszugehen, dass eine innere Beziehung zu Deutschland auch bei einer noch längeren Abwesenheit vom Bundesgebiet bestehen bleibt. Opfer von Zwangsverheiratungen, die unter diese Personengruppe fallen, können deshalb den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch bis zu zehn Jahre nach Ausreise stellen.
c)
Einem Rentner soll gemäß § 37 Abs. 5 AufenthG in der Regel die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre in der Bundesrepublik aufgehalten hat.Der Anwendungsbereich erstreckt sich dabei auf Personen, die von einem deutschen Rentenversicherungsträger bereits vor der erneuten Einreise eine Rente beziehen und die freiwillig ausgereist sind. Zudem muss die Rente zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichen.

3. Ausschluss des Wiederkehrrechts

Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 37 Abs. 3 AufenthG versagt werden, wenn

Anzeigen

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/wiederkehrrecht-auslaenderrecht

© "Wiederkehrrecht - Ausländerrecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN