JuraForum.de > Lexikon > W > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf gegen die schuldlose Versäumung bestimmter Fristen.
War eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert, eine bestimmte Frist einzuhalten, so ergeht gemäß § 233 ZPO auf Antrag eine gerichtliche Entscheidung, durch die die versäumte Prozesshandlung nachgeholt und damit die Zulässigkeit des Verfahren wiederhergestellt werden kann.
Eine Frist ist schuldlos versäumt, wenn sie auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte eingehalten werden können.
Ist ein Schriftstück so rechtzeitig zur Post gegeben worden, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post den Empfänger fristgerecht erreichen kann und wird die einzuhaltende Frist dennoch versäumt, dürfen dem Absender Verzögerungen oder sonstige Fehler bei der Briefbeförderung oder Briefzustellung nicht als Verschulden zugerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten (siehe Willenserklärung) eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden (BGH 24.02.2010 - XII ZB 129/09).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Zivilprozess bei der Versäumung folgender Fristen zulässig:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Behebung des Hindernisses, zu stellen. Der Antragsteller muss schlüssig darlegen (und glaubhaft machen), dass die Einhaltung der Notfrist schuldlos versäumt wurde. Die Partei muss schlüssig darlegen, auf welchen Umständen die Fristversäumnis beruht (BGH 03.07.2008 - IX ZB 169/07). Zuständig ist das Gericht, das über die nachgeholte Prozesshandlung zu entscheiden hat.
Die Frist verlängert sich auf einen Monat, wenn die Partei gehindert war, die Frist zur Begründung eines der in § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO aufgeführten Rechtsmittel / Rechtsbehelfe einzuhalten (BGH 15.01.2008 - XI ZB 11/07).
Das Gericht darf über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Eine vorzeitige Entscheidung kann den Anspruch des Antragsstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen (BGH 17.02.2011 - V ZB 310/10).
Voraussetzung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach der Entscheidung BGH 17.04.2012 - VI ZB 44/11 jedoch, "dass die Partei, die die Frist versäumt hat, vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist noch weiter vorgetragen hätte, sodass das Gericht den ergänzenden Vortrag bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen können".
Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Wenn das Beschwerdegericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH 24.02.2010 - XII ZB 129/09).
Gemäß § 44 StPO hat eine Partei eines Strafprozesses einen Anspruch auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ohne Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war.
Der Antrag ist binnen einer Woche, beginnend mit dem Wegfall des die Fristeinhaltung verhindernden Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, das für die fristabhängige Handlung zuständig gewesen wäre. Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Sie brauchen nicht bereits bei Antragstellung erklärt werden, sondern können während des Verfahrens nachgereicht werden.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Wiederaufnahme des Verfahrens abzugrenzen.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei einem Inhaftierten Auswirkungen auf die weitere Haftfortführung im Rahmen der Freiheitsstrafe haben.
Bei der Wiedereinsetzung ist wie folgt zu unterscheiden:
§§ 233 - 238 ZPO
§ 17 FamFG
§§ 44 - 47 StPO
§ 32 VwVfG
§ 60 VwGO
§ 67 SGG
© "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum