JuraForum.de > Lexikon > W > Wiedereinsetzung im Verwaltungsverfahren
Aufhebung der Folgen einer Fristversäumung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsverfahren.
Gesetzliche Fristen sind durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung gesetzte Fristen.
Die Fristversäumung ist verschuldet, wenn die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wurde. Dabei werden subjektive Sorgfältigkeitsmaßstäbe zu Grunde gelegt: Entscheidend ist, ob dem konkret Betroffenen in der Situation eine Sorgfaltslosigkeit vorgeworfen werden kann. Das Verschulden eines Bevollmächtigten wird dem Vertretenen zugerechnet.
Bei der Gewährung der Wiedereinsetzung sind zwei Fristen zu beachten:
Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Nach der Entscheidung BVerfG 16.10.2007 - 2 BvR 51/05 erfasst der Begriff der höheren Gewalt (neben Ereignissen, die der menschlichen Steuerung völlig entzogen sind) auch Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten.
Die Entscheidung ist zwar zu § 60 Abs. 3 VwGO ergangen (Wiedereinsetzung im Widerspruchsverfahren), da jedoch beide Normen die Wiedereinsetzung im Verwaltungsrecht betreffen und einen identischen Wortlaut haben, sind die Grundsätze auch auf die Wiedereinsetzung im Verwaltungsverfahren übertragbar.
§ 32 VwVfG
§ 110 AO
§ 27 SGB X
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