JuraForum.de > Lexikon > W > Wiederaufnahme des Verfahrens
Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens wird ein rechtskräftiges Urteil beseitigt und die Sache neu verhandelt, die Rechtskraft einer Entscheidung wird durchbrochen. Die Wiederaufnahme setzt besonders schwere Mängel im Urteil voraus.
Im Folgenden wird die Wiederaufnahme des Verfahrens in den verschiedenen Prozessarten dargestellt. Daneben bestehen in anderen Verfahrensarten weitere Wiederaufnahmeregelungen, so z.B. gemäß § 83c WiPrO für die Wiederaufnahme im berufsgerichtlichen Verfahren der Wirtschaftsprüfer oder gemäß § 64 WpÜG gegen einen Bußgeldbescheid bei einem Verstoß gegen das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.
Über den Wiederaufnahmeantrag entscheidet gemäß § 140a GVG ein anderes Gericht des gleichen Rechtszuges.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf zwei Wegen betrieben werden:
Es sind drei Verfahrensabschnitte zu unterscheiden:
Die Klagen sind gemäß § 586 ZPO binnen einer Notfrist von einem Monat zu erheben. Die Frist beginnt mit der Kenntnisnahme der die Wiederaufnahme begründenden Umstände, nicht jedoch vor der Rechtskraft des Urteils. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird grundsätzlich fünf Jahre nach der Rechtskraft unstatthaft.
Gemäß § 85 OWiG bestimmt sich die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit § 85 OWiG nichts anderes bestimmen.
Gemäß § 179 SGG bestimmt sich die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann sowohl zu Gunsten (§ 359 StPO) als auch zu Ungunsten des Verurteilten (§ 362 StPO) erfolgen. Erforderlich ist das Vorliegen eines der im Gesetz genannten Gründe.
Im Strafrecht ist die Wiederaufnahme zu Gunsten und zu Ungunsten des Verurteilten möglich. Die im Gesetz aufgeführten Gründe sind abschließend.
Gemäß § 134 FGO bestimmt sich die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Gemäß § 153 VwGO bestimmt sich die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.
§§ 578 ff. ZPO
§ 153 VwGO
§§ 359 ff. StPO
§ 179 SGG
§ 134 FGO
§ 140a GVG
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