JuraForum.de > Lexikon > W > Widmung im Straßen- und Wegerecht
Die Widmung ist ein Rechtsakt, durch den Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Voraussetzungen für die Widmung einer Straße sind, dass
Im Rahmen der Widmung wird der Umfang des Gemeingebrauchs festgelegt.
Der Nachweis des Vorliegens einer Widmung ist bei alten Straßen oft schwer zu führen, weil bis zum Inkrafttreten der Straßengesetze die Widmung nicht ausdrücklich verfügt oder gar bekannt gemacht werden musste, sondern auch stillschweigend erfolgen konnte.
Mit dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung kann daher im Rahmen einer widerlegbaren Vermutung der Nachweis erbracht werden, dass auf der Grundlage bestimmter Tatsachen eine in früherer Zeit erfolgte rechtliche Beschränkung des Grundeigentums stattgefunden hat; sie ist kein Widmungsersatz.
§ 2 FStrG
Baden-Württemberg: § 5 StrG
Bayern: Art. 6 BayStrWG,BY
Berlin: § 3 BerlStrG,BE
Brandenburg: § 6 BbgStrG,BB
Bremen: § 5 BremLStrG,HB
Hamburg: § 6 HWG,HH
Hessen: § 4 HStrG,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 7 StrWG-MV
Niedersachsen: § 6 NStrG,NI
Nordrhein-Westfalen: § 6 StrWG NRW,NW
Rheinland-Pfalz: § 36 LStrG,RP
Saarland: § 6 StrG,SL
Sachsen: § 6 SächsStrG,SN
Sachsen-Anhalt: § 6 StrG LSA,ST
Schleswig-Holstein: § 6 StrWG,SH
Thüringen: § 6 ThürStrG,TH
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