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JuraForum.deLexikonWWidmung im Straßen- und Wegerecht 

Widmung im Straßen- und Wegerecht

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Widmung ist ein Rechtsakt, durch den Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

Voraussetzungen für die Widmung einer Straße sind, dass

  • der Träger der Straßenbaulast (siehe Straße - öffentliche) Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist,
  • zugunsten des Trägers der Straßenbaulast ein dingliches Recht eingetragen istoder
  • mit dem Eigentümer ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wurde bzw. er in sonstiger Weise verpflichtend zustimmt.

Im Rahmen der Widmung wird der Umfang des Gemeingebrauchs festgelegt.

2. Unvordenkliche Verjährung

Der Nachweis des Vorliegens einer Widmung ist bei alten Straßen oft schwer zu führen, weil bis zum Inkrafttreten der Straßengesetze die Widmung nicht ausdrücklich verfügt oder gar bekannt gemacht werden musste, sondern auch stillschweigend erfolgen konnte.

Mit dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung kann daher im Rahmen einer widerlegbaren Vermutung der Nachweis erbracht werden, dass auf der Grundlage bestimmter Tatsachen eine in früherer Zeit erfolgte rechtliche Beschränkung des Grundeigentums stattgefunden hat; sie ist kein Widmungsersatz.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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