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Einige Bundesländer haben das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) abgeschafft. Diese Möglichkeit wird den Landesgesetzgebern durch § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO gegeben.
Grundsätzlich ist in Baden-Württemberg die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens weiterhin erforderlich. Die Ausnahmen sind in § 15 Absatz 1 AGVwGO,BW aufgeführt.
Bei den in Art. 15 Absatz 1 AGVwGO,BY aufgeführten Rechtsgebieten kann der Betroffene Widerspruch einlegen. In den anderen Fällen (Normalfall) ist ein Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen.
Im Beamtenrecht wurde das Vorverfahren beibehalten: Gemäß Art. 122 BayBG,BY richtet sich das Verfahren vor Erhebung der Klage, der Rechtsweg und das gerichtliche Verfahren für Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach dem § 54 BeamtStG.
Mit der Ausnahme des Aufenthaltsrechts ist gemäß § 4 AGVwGO,BE das Widerspruchsverfahren weiterhin durchzuführen.
Das Brandenburgische Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) bestimmt keine Ausnahmen, das Widerspruchsverfahren ist somit immer durchzuführen.
Mit Ausnahme der in § 6 Absatz 2 AGVwGO,HH aufgeführten Rechtsbereiche ist die Durchführung des Widerspruchsverfahrens pflichtig.
Das Widerspruchsverfahren entfällt nur in den zur Anlage 1 der HessAGVwGO aufgeführten Rechtsbereichen sowie wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat (§ 16a HessAGVwGO).
Gemäß §§ 13a, 13b AGGerStV M-V ist die Durchführung des Widerspruchsverfahrens in bestimmten Rechtsgebieten fakultativ weiterhin möglich.
In Niedersachsen ist gemäß § 8a Nds. AG VwGO,NI für Verwaltungsakte kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ausnahmen bestehen in den in § 8a Abs. 3 und 4 Nds. AG VwGO,NI aufgeführten Fällen:
Das Widerspruchsverfahren ist weiterhin durchzuführen in den in § 8a Abs. 3 Nds. AG VwGO,NI aufgeführten Rechtsgebieten, es sei denn es handelt sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung oder um eine besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- oder umzugskostenrechtliche Angelegenheit.
Auch für das Beamtenrecht ist in § 105 NBG vorgegeben, dass kein Vorverfahren durchzuführen ist. Ausnahmen bestehen nach § 105 S. 2 NBG
In Nordrhein-Westfalen ist seit dem 01.11.2007 gemäß § 6 AG VwGO,NW ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) außer in den unten aufgeführten Fällen nicht mehr durchzuführen.
Die Aufhebung des Widerspruchsverfahrens ist (zunächst) zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2013 (§ 110 Abs. 1 JustizG NRW).
Das Widerspruchsverfahren ist gemäß § 6 AG VwGO Abs. 2 VwGO,NW weiterhin in folgenden Fällen durchzuführen:
Kommt es zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, so entscheidet nach einer Änderung des § 7 AG VwGO,NW nicht mehr die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch (Devolutiveffekt), sondern die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (siehe insofern § 73 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens erstreckt sich auch auf das Beamtenrecht: Gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG kann bei einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung auf das Vorverfahren verzichtet werden: Gemäß § 104 LBG NRW ist auch bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten kein Vorverfahren mehr durchzuführen, es sei denn es handelt sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung oder um eine besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- oder umzugskostenrechtliche Angelegenheit.
Das Widerspruchsverfahren ist immer durchzuführen. Das Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO,RP) bestimmt keine Ausnahme.
Das Widerspruchsverfahren ist immer durchzuführen. Das Saarländische Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) bestimmt keine Ausnahme.
Das Widerspruchsverfahren ist immer durchzuführen. Das Sächsische Justizgesetz (SächsJG) bestimmt keine Ausnahme.
Das Widerspruchsverfahren entfällt, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Dies gilt nicht für die in § 8a AG VwGO LSA aufgeführten Rechtsbereiche
Das Widerspruchsverfahren ist immer durchzuführen. Das Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) bestimmt keine Ausnahme.
Nur in den in § 8a f. ThürAGVwGO aufgeführten Rechtsbereichen ist das Widerspruchsverfahren entbehrlich.
Von der Abschaffung des Widerspruchs zu unterscheiden ist die Entbehrlichkeit des Widerspruchverfahrens.
Im Sozialrecht kommt es bei Verwaltungsakten, die mit dem gleichen Inhalt an eine Vielzahl von Betroffenen versendet werden, nicht selten zu sogenannten Massenwidersprüchen.
Eine Million Widersprüche gegen die zeitweilige Aussetzung der Rentenerhöhung.
In der Praxis werden Massenwidersprüche mit Einverständnis der Widerspruchsführer zunächst ruhend gestellt. Eine Entscheidung ergeht dann, wenn die Rechtslage nach einem Musterprozess durch ein höchstrichterliches Urteil rechtskräftig geklärt ist. Gemäß § 85 Abs. 4 SGG kann die abschließende Entscheidung dann in einer öffentlichen Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung erfolgen. Voraussetzungen sind:
Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch die Veröffentlichung der Widerspruchsentscheidung
Bereits in der Ruhensmitteilung ist auf die spätere öffentliche Bekanntgabe, die Orte der Veröffentlichung sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG hinzuweisen. Die Klagefrist beträgt ein Jahr und beginnt zwei Wochen nach der letzten Veröffentlichung.
Hierzu siehe den Beitrag "Widerspruch - Verwaltungsverfahren".
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