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JuraForum.deLexikonWWiderruf - Verbrauchervertrag 

Widerruf - Verbrauchervertrag

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Das Widerrufsrecht ist als gesetzliches Rücktrittsrecht von einem zunächst wirksam geschlossenen Vertrag ausgestaltet. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist in § 355 BGB geregelt. Dabei sind nicht alle Verbraucherverträge widerrufbar. Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit des Widerrufs für die jeweilige Vertragsart gesetzlich geregelt ist.

Dies ist bei den folgenden Vertragsarten der Fall:

  • Haustürwiderrufsgeschäft
  • Verbraucherdarlehensvertrag

    Eine Musterwiderrufsinformation ist in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB eingefügt.

  • Finanzierungs-Leasing
  • Teilzahlungsgeschäfte (§ 507 BGB)
  • Zahlungsaufschübe (§ 506 BGB)
  • Ratenlieferungsverträge (§ 510 BGB)
  • Teilzeit-Wohnrechtverträge und diesen ähnliche VerträgeAber: Hier bestehen Abweichungen zu dem im Folgenden geregelten allgemeinen Widerrufsrecht. Siehe insofern den Beitrag "Teilzeit-Wohnrecht".
  • Fernabsatzvertrag:In den folgenden Bereichen bestehen für Fernabsatzverträge Besonderheiten, die in dem Beitrag "Fernabsatzvertrag" näher erläutert werden:
    • Widerrufsbelehrung
    • Widerrufsfrist
    • Belehrung über den Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware
    • Ausschluss des Widerrufs
    • Kosten der Rücksendung

Daneben kann auf das Widerrufsrecht auch durch eine ausdrückliche gesetzliche Verweisung verwiesen werden, so z.B. bei dem Fernunterrichtsvertrag gemäß § 4 FernUSG.

2. Anforderungen an die Widerrufsbelehrung

Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Sachliche Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.

Der Unternehmer muss den Verbraucher deutlich auf sein Widerrufsrecht hinweisen.

Die Vorgaben an die Widerrufsbelehrung sind in § 360 BGB geregelt. Danach muss die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) soll das Wort "wesentlich" verdeutlichen, dass die Belehrung keine in jeder Hinsicht vollständige und umfassende Darstellung der Rechtslage erfordert. Vielmehr reicht es aus, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte vor Augen zu führen. Die Einzelheiten für die Widerrufsbelehrung bestimmt § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Gemäß § 360 Absatz 3 BGB sind die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht immer erfüllt, wenn der Unternehmer die in den Anlagen 1 und 2 zum EGBGB aufgeführten Muster verwendet.

Daneben bleibt es den Unternehmen unbenommen, die Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichend auszugestalten und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen ihres Unternehmens anzubringen, allerdings nur unter Beachtung des Gebots der deutlichen Gestaltung.

Nach der Entscheidung BGH 12.04.2007 - VII ZR 122/06 ist es nicht ausreichend, wenn die Widerrufsbelehrung nur über die Pflichten des Verbrauchers informiert. Erforderlich ist auch die Belehrung über seine Rechte.

3. Form

Der Widerruf ist in Textform oder durch das Rücksenden der Ware zu erklären. Ausreichend ist die Absendung innerhalb der Frist.

Das Formerfordernis der Textform ist z.B. erfüllt, wenn die Erklärung schriftlich oder als Fax, E-Mail Anlage mit eingescannter Unterschrift abgeschickt wird.

Die Benutzung des Ausdrucks "Widerruf" ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass der Erklärung der Wille der Vertragsaufhebung entnommen werden kann.

4. Widerrufsfristen

Zur Ausübung des Widerrufsrechts bestehen folgende Fristen:

a)
14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird (§ 355 Absatz 2 Satz 1 BGB).
b)
Einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt wird (§ 355 Absatz 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB zu einem späteren als dem in § 355 Absatz 2 BGB genannten Zeitpunkt unterrichten darf.
c)
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss, es sei denn die Belehrung fehlt gänzlich oder entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben (§ 355 Absatz 4 Satz 1 BGB).
d)
Bei dem Fehlen einer Belehrung oder bei einer unvollständigen Belehrung erlischt das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht (§ 355 Absatz 4 Satz 3 BGB).

5. Beginn der Frist

5.1 Allgemein

Für den Beginn der Frist gilt gemäß § 355 Absatz 3 BGB Folgendes:

a)
Grundsätzlich beginnt die Frist mit der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.
b)
Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
c)
Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.

5.2 Verbraucherdarlehensvertrag

Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist der Beginn der Frist gemäß § 495 Absatz 2 BGB wie folgt geregelt:

  • Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags.
  • Die Widerrufsfrist beginnt zudem nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhält.Sind die Pflichtangaben im Vertrag vollständig erteilt worden, spielt diese Regelung keine Rolle. Eine eigenständige Bedeutung erlangt die Vorschrift erst dann, wenn im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den gesetzlichen Vorschriften Pflichtangaben fehlen.

6. Rechtsfolgen des Widerrufs

Die Rechtsfolgen des Widerrufs entsprechen gemäß § 357 BGB denen des Rücktritts. Es bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

  • Die Kosten der Rücksendung trägt der Unternehmer. Dies gilt ebenso für die Gefahrtragung.
  • Der Verbraucher ist zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware per Paket versendet werden kann.
  • Der Verbraucher hat gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.
  • Weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Ausschluss erfasst u.a. Ansprüche gemäß §§ 280, 311 Abs. 2, 823 BGB.

7. Wertersatz für Nutzungen

Die Vorgaben des Urteils "EuGH 03.09.2009 - C 489/07" sind in § 312e BGB eingearbeitet. Siehe insofern den Beitrag "Fernabsatzvertrag".

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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