JuraForum.de > Lexikon > W > Widerruf eines Verwaltungsaktes
Widerrufen werden kann nur ein rechtmäßiger Verwaltungsakt. Rechtswidrige Verwaltungsakte können unter bestimmten Voraussetzungen von der Behörde zurückgenommen werden.
Es wird zwischen
unterschieden.
Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes.
Der Widerruf selbst ist ein Verwaltungsakt und muss daher den an einen Verwaltungsakt gestellten Anforderungen genügen.
Der Widerruf des Verwaltungsaktes ist teilweise in speziellen Gesetzen geregelt, die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind dann subsidiär.
Ein rechtmäßiger belastender Verwaltungsakt kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn, es müsste ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlassen werden oder der Widerruf ist aus anderen Gründen unzulässig.
Die Entscheidung, ob der Verwaltungsakt widerrufen wird, steht im Ermessen der Verwaltung.
Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Der Widerruf ist nur zulässig, wenn ein Widerrufsgrund gegeben ist. Die möglichen Gründe sind in § 49 Abs. 2 VwVfG abschließend aufgezählt:
Die Widerrufsgründe Nr. 3-5 geben gemäß § 49 Abs. 6 VwVfG dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch. Voraussetzung ist hier aber, dass der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und das Vertrauen schutzwürdig war.
Das Vertrauen ist u.a. nicht schutzwürdig, wenn der Betroffene die dem Widerruf zugrunde liegenden Umstände zu vertreten hat. § 254 BGB ist bei der Gewährung der Entschädigung entsprechend anzuwenden.
Ersetzt wird das negative Interesse, nicht der entgangene Gewinn.
Der Widerruf eines belastenden Verwaltungsaktes ist zeitlich unbegrenzt möglich.
Ein begünstigender Verwaltungsakt kann nur innerhalb eines Jahres, nachdem die Behörde von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat, widerrufen werden. Spezialgesetzlich gelten teilweise andere Fristen.
Sachlich zuständig ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt des Widerrufs gemäß § 3 VwVfG.
Die Waffenbesitzkarte eines Sportschützen wurde von der Kreispolizeibehörde in Warendorf ausgestellt. Der Sportschütze wohnt nun in Celle. Örtlich zuständig für den Widerruf ist nun die Kreispolizeibehörde in Celle.
§ 49 Abs. 3 VwVfG regelt den Widerruf von Verwaltungsakten, die zweckgebunden eine Geld- oder Sachleistung gewähren (u.a. Subventionen, Beihilfen) oder hierfür Voraussetzung sind. Die Vorschrift ersetzt die nunmehr aufgehobene Regelung des § 44a BHO.
Diese Verwaltungsakte können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft widerrufen werden, wenn der Empfänger die Leistung nicht gemäß des vereinbarten Zwecks verwendet oder eine Auflage nicht erfüllt wurde.
§ 49 VwVfG
§ 46 ff SGB X
§ 131 AO
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