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Die Widerklage ist eine Klageart des Zivilprozesses.
Bei der Widerklage handelt es sich um eine Klage, bei der der Beklagte in demselben Prozess mit einem anderen Streitgegenstand gegen den Kläger klagt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird über beide Klagen einheitlich verhandelt.
Die Widerklage selbst ist nicht gesetzlich geregelt. § 33 ZPO bestimmt, dass die Widerklage bei dem Gericht der Klage erhoben werden kann.
Ist die Widerklage einmal erhoben, ist sie vom weiteren Bestand der Hauptklage unabhängig. Sie kann auch hilfsweise erhoben werden.
Über die Widerklage kann mit der Klage in einem Urteil entschieden werden oder vorab durch Teilurteil. Die Kostenentscheidung ist einheitlich zu erlassen.
Für den Beklagten (und Widerkläger) hat die Widerklage folgende Vorteile:
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage sind:
Die Widerklage ist unzulässig
In der Berufungsinstanz kann die Widerklage nur unter den Beschränkungen des § 533 ZPO eingelegt werden.
Gemäß § 33 ZPO ist die Widerklage bei dem Gericht der Klage zu erheben.
Der BGH hat seine Rechtsprechung über den besonderen Gerichtsstand der Drittwiderklage geändert (BGH 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10): Danach ist "die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden".
Die Einzelwerte von Klage und Widerklage werden gemäß § 5 ZPO bei der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes nicht addiert, sondern getrennt berücksichtigt.
Sofern jedoch in einem beim Amtsgericht anhängigen Prozess nach dem Streitwert der Widerklage das Landgericht zuständig wäre, verweist das Amtsgericht nach einem Antrag gemäß § 506 ZPO den gesamten Rechtsstreit an das Landgericht.
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