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JuraForum.deLexikonWWettbewerbsverbot - Wirtschaftsrecht 

Wettbewerbsverbot - Wirtschaftsrecht

Lexikon


Erklärung

Mit der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots im Wirtschaftsrecht können die Vertragspartner die Vertragsfreiheit einer Vertragspartei beschränken. Dem Auftragnehmer wird für eine bestimmte Zeit untersagt, mit in Konkurrenz zum Auftraggeber stehenden Unternehmen Verträge abzuschließen. Verstöße werden in der Regel mit der Zahlung einer Vertragsstrafe geahndet.

Im Wirtschaftsrecht kommt die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots u.a. in folgenden Bereichen in Betracht:

  • im Recht der Aktiengesellschaft (§§ 88, 284 AktG)
  • im Gesellschaftsrecht, so z.B. mit dem GmbH-Geschäftsführer
  • im Recht der Personengesellschaften, so z.B. §§ 112, 113 HGB
  • im Franchise-Vertrag
  • im gewerblichen Mietvertragsrecht
  • im Handelsvertreterrecht
  • im Recht des Vertragshändlers
  • im Unternehmenskaufvertrag
  • im Sozietätsvertrag

Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH 18.07.2005 - II ZR 159/03) mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen; sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, den früheren Mitgesellschafter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.

Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet (d.h. mehr als zwei Jahre), im übrigen aber unbedenklich ist, kommt eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht; die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat die Nichtigkeit des Verbots zur Folge.

In der Entscheidung vom 16.08.2006 - 9 U 6/06 stellte das OLG Celle ausdrücklich fest, dass sofern Sozietätsverträge zwischen Rechtsanwälten keine ausdrückliche Beschränkung nachvertraglicher Tätigkeit enthalten, die Sozien nach einer Beendigung des Vertrages keinen wettbewerblichen Einschränkungen unterliegen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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