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JuraForum.deLexikonWWettbewerbsverbot - Arbeitsrecht 

Wettbewerbsverbot - Arbeitsrecht

Lexikon


Erklärung

1. Während des Arbeitsverhältnisses

Allgemein ist es dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht untersagt, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Nebentätigkeit dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen.

Daneben hat das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung BAG 26.09.2007 - 10 AZR 511/06 die §§ 60, 61 HGB für alle Arbeitsverhältnisse anwendbar erklärt:

Danach ist es dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses verwehrt, selbstständig oder bei einem anderen Arbeitgeber der Branche zu arbeiten. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet einen Schadensersatzanspruch, der jedoch gemäß § 61 Abs. 2 HGB innerhalb von drei Monaten verjährt.

Das Wettbewerbsverbot kann auch allgemein als Vertragsstrafe (bei Beachtung der Vorgaben an eine wirksame Vertragsstrafe) im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

2. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

2.1 Allgemein

Rechtsgrundlage sind die §§ 74 ff. HGB. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann allgemein gelten (jegliche Tätigkeit in der Branche) oder partiell (Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit in der Branche).

Wettbewerbsverbote können mit allen Arbeitnehmern vereinbart werden, ausgenommen sind nur Auszubildende, Minderjährige und Arbeitnehmer mit sehr geringem Einkommen.

2.2 Voraussetzungen

Wettbewerbsverbote sind grundsätzlich nur wirksam und verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, die Dauer zwei Jahre nicht überschreiten und dem Arbeitnehmer während ihrer Dauer eine Karenzentschädigung von wenigstens der Hälfte der bisherigen vertraglichen Leistungen gezahlt wird.

Sie sind unverbindlich, wenn sie nicht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers schützen, sondern z.B. lediglich den Arbeitsplatzwechsel eines Arbeitnehmers erschweren sollen oder den ausgeschiedenen Partner / Arbeitnehmer als Mitbewerber ausschalten sollen.

Ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers besteht, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dient oder den Einbruch eines ausgeschiedenen Mitarbeiters in den Kunden- oder Lieferantenkreis unter Ausnutzung besonderer Kenntnisse oder persönlicher Kontakte verhindern soll. Das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken, genügt nicht. Die Reichweite des Verbots muss sowohl sachlich als auch örtlich und zeitlich von einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers gedeckt sein. Wettbewerbsverbote sind dynamisch. Ihre genaue Reichweite steht regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers fest. Bis dahin können sich die tatsächlichen Verhältnisse zugunsten beider Parteien immer wieder verändern (BAG 21.04.2010 - 10 AZR 288/09).

Ein Wettbewerbsverbot ist unwirksam, wenn zwar ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, das Arbeitsverhältnis jedoch vor Aufnahme der Tätigkeit wieder gelöst wird und der Arbeitnehmer die Tätigkeit nicht aufnimmt. Die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung entfällt in diesem Fall (BAG 26.05.1992 - 9 AZR 27/91).

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist jedoch nach der Entscheidung BAG 28.06.2006 - 10 AZR 407/05 wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis zunächst in Vollzug gesetzt wurde, dann aber in der Probezeit wieder gelöst wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien eine dahin gehende eindeutige Vereinbarung geschlossen haben.

2.3 Teilweise Unwirksamkeit

Nach § 74 Absatz 1 Satz 1 HGB büßt ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot seine Wirksamkeit nicht insgesamt, sondern nur teilweise ein. Es wird aufgrund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls auf das erlaubte Maß zurückgeführt. Das Wettbewerbsverbot bleibt in dem Umfang wirksam, der dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient (LAG Baden-Württemberg 30.01.2008 - 10 Sa 60/07).

2.4 Aufhebung

Ein Wettbewerbsverbot kann jederzeit von beiden Parteien einvernehmlich aufgehoben werden. Der Arbeitgeber kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot verzichten; damit wird der Arbeitnehmer von seinen Pflichten sofort frei, der Arbeitgeber hat die Karenzentschädigung jedoch noch ein Jahr nach Zugang der Verzichtserklärung zu zahlen.

Auch mit der oftmals in einem Prozessvergleich enthaltenen Ausgleichsklausel kann das Wettbewerbsverbot aufgehoben werden (BAG 24.06.2009 - 10 AZR 707/08).

2.5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigt der Arbeitnehmer ordentlich, so tritt das Wettbewerbsverbot in Kraft.

Bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers und dem Vorliegen wichtiger Gründe kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung erklären, dass er sich an das Wettbewerbsverbot nicht gebunden fühlt.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich, so wird das Wettbewerbsverbot unwirksam (Ausnahme: erhebliche, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe).

Bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber (vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers) bleibt das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer bestehen; die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung entfällt jedoch.

2.6 Zuständiges Gericht

Für Streitigkeiten aus der Vereinbarung von arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverboten sind die Arbeitsgerichte zuständig.

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