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JuraForum.deLexikonWWettbewerbsdelikt 

Wettbewerbsdelikt

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Wettbewerbsdelikte sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die sich gegen den freien Wettbewerb richten.

Wettbewerbsdelikte sind Teil des Wirtschaftsstrafrechts. Die einzelnen Delikte sind insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Markengesetz, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem StGB selbst geregelt.

2. Kartellrecht

Die zu einer Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen führenden Tatbestände sind in § 81 GWB aufgeführt.

Bei Verletzung der Tatbestände kann eine Geldbuße verhängt werden. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

a)
Verletzung der in § 81 Abs. 4 S. 1 GWB aufgeführten Tatbestände:Es kann gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 GWB eine Geldbuße von bis zu 1 Million Euro verhängt werden.Sofern in diesen Fällen die Geldbuße gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung verhängt wird, erhöht sich der Bußgeldrahmen gemäß § 81 Abs. 4 S. 2 GWB auf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes.Zur Entscheidung über die tatsächliche Höhe der Geldbuße hat das Bundeskartellamt Leitlinien erlassen.Diese "Leitlinien für die Festsetzung von Bußgeldern" sind von dem Bundeskartellamt veröffentlicht und im Internet unter folgender Adresse einsehbar: http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Bussgeldleitlinien.pdf
b)
In den übrigen Fällen kann gemäß § 81 Abs. 4 S. 3 GWB die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR geahndet werden.

Gemäß § 81 Abs. 7 GWB kann das Bundeskartellamt allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden festlegen.

3. Unlauterer Wettbewerb

Nach dem UWG bestehen folgende Straftatbestände:

  • Strafbare Werbung gemäß § 16 Abs. 1 UWG
  • Gemäß § 16 Abs. 2 UWG Veranlassung von Verbrauchern zur Abnahme eines Produkts durch das Versprechen, durch die Veranlassung von wiederum anderen zum Kauf des Produkt einen Vorteil zu erlangen
  • Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 UWG
  • Verwertung von Vorlagen oder Vorschriften technischer Art gemäß § 18 UWG
  • Verleiten und Erbieten zum Verrat gemäß § 19 UWG

§ 16 Abs. 1 und 2 UWG sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Sie begründen daher für den Verbraucher ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz.

4. Markengesetz

Straftatbestände im Markengesetz:

  • Kennzeichenverletzung gemäß § 143 MarkenG
  • Verletzung der Gemeinschaftsmarke gemäß § 143a MarkenG
  • Unzulässige Benutzung geografischer Herkunftsangaben § 144 MarkenG

Ordnungswidrigkeiten:

  • § 145 MarkenG

5. StGB

Im Strafgesetzbuch bestehen folgende Tatbestände:

  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB)
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB)

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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