Wettbewerbsdelikte sind Teil des Wirtschaftsstrafrechts. Die einzelnen Delikte sind insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Markengesetz, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem StGB selbst geregelt.
2. Kartellrecht
Die zu einer Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen führenden Tatbestände sind in § 81 GWB aufgeführt.
Bei Verletzung der Tatbestände kann eine Geldbuße verhängt werden. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:
a)
Verletzung der in § 81 Abs. 4 S. 1 GWB aufgeführten Tatbestände:Es kann gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 GWB eine Geldbuße von bis zu 1 Million Euro verhängt werden.Sofern in diesen Fällen die Geldbuße gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung verhängt wird, erhöht sich der Bußgeldrahmen gemäß § 81 Abs. 4 S. 2 GWB auf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes.Zur Entscheidung über die tatsächliche Höhe der Geldbuße hat das Bundeskartellamt Leitlinien erlassen.Diese "Leitlinien für die Festsetzung von Bußgeldern" sind von dem Bundeskartellamt veröffentlicht und im Internet unter folgender Adresse einsehbar: http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Bussgeldleitlinien.pdf
b)
In den übrigen Fällen kann gemäß § 81 Abs. 4 S. 3 GWB die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR geahndet werden.
Gemäß § 81 Abs. 7 GWB kann das Bundeskartellamt allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden festlegen.
3. Unlauterer Wettbewerb
Nach dem UWG bestehen folgende Straftatbestände:
Strafbare Werbung gemäß § 16 Abs. 1 UWG
Gemäß § 16 Abs. 2 UWG Veranlassung von Verbrauchern zur Abnahme eines Produkts durch das Versprechen, durch die Veranlassung von wiederum anderen zum Kauf des Produkt einen Vorteil zu erlangen
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 UWG
Verwertung von Vorlagen oder Vorschriften technischer Art gemäß § 18 UWG
Verleiten und Erbieten zum Verrat gemäß § 19 UWG
§ 16 Abs. 1 und 2 UWG sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Sie begründen daher für den Verbraucher ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz.
4. Markengesetz
Straftatbestände im Markengesetz:
Kennzeichenverletzung gemäß § 143 MarkenG
Verletzung der Gemeinschaftsmarke gemäß § 143a MarkenG