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Der Anwendungsbereich des wettbewerblichen Dialogs erstreckt sich nach § 101 Abs. 5 GWB auf Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch staatliche Auftraggeber, wenn dem Auftraggeber die Vergabe im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nicht möglich ist. Nach der Intention des Gesetzgebers soll es sich dabei insbesondere um PPP-Verfahren handeln.
Europarechtliche Rechtsgrundlage des deutschen Rechts des wettbewerblichen Dialogs ist Art. 29 RL 2004/18.
Die staatlichen Auftraggeber können gemäß § 6a VgV bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen die Vergabeart des wettbewerblichen Dialogs wählen:
Die genaue Durchführung des wettbewerblichen Dialogs ist in § 6a VgV bestimmt. Nach dem wettbewerblichen Dialog ist die Vergabe in drei Phasen durchzuführen:
§ 101 Abs. 5 GWB
§ 6a VgV
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