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JuraForum.deLexikonWWettbewerblicher Dialog 

Wettbewerblicher Dialog

Lexikon


Erklärung

Vergabeart.

Der Anwendungsbereich des wettbewerblichen Dialogs erstreckt sich nach § 101 Abs. 5 GWB auf Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch staatliche Auftraggeber, wenn dem Auftraggeber die Vergabe im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nicht möglich ist. Nach der Intention des Gesetzgebers soll es sich dabei insbesondere um PPP-Verfahren handeln.

Europarechtliche Rechtsgrundlage des deutschen Rechts des wettbewerblichen Dialogs ist Art. 29 RL 2004/18.

Die staatlichen Auftraggeber können gemäß § 6a VgV bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen die Vergabeart des wettbewerblichen Dialogs wählen:

  • Es handelt sich um die Vergabe eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrages
  • Der Auftrag liegt oberhalb der Schwellenwerte.
  • Die Auftraggeber sind objektiv nicht in der Lage
    • die technischen Mittel zur Erfüllung der Bedürfnisse und Ziele anzugebenoder
    • die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben.

Die genaue Durchführung des wettbewerblichen Dialogs ist in § 6a VgV bestimmt. Nach dem wettbewerblichen Dialog ist die Vergabe in drei Phasen durchzuführen:

1.
Der vorgeschaltete Teilnahmewettbewerb:Die Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers sind europaweit auszuschreiben.Geeignete Teilnehmer werden aus dem Kreis der Bewerber ausgewählt.
2.
Die Dialogphase:Mit den Teilnehmern werden Lösungsvorschläge zur Erfüllung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers erarbeitet.
3.
Die Angebots- und Zuschlagsphase:Die optimierte Lösung wird ausgeschrieben.Die Angebote werden bewertet. Dem Teilnehmer mit dem wirtschaftlichsten Angebot wird der Zuschlag erteilt.

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Urteile: Vorschriften

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