JuraForum.de > Lexikon > W > Wertsicherungsklausel
Vertragsklausel zur Kompensation der Geldentwertung.
Als Wertsicherungsklauseln werden in langfristigen Verträgen, die die Verpflichtung zur Zahlung einer laufenden Geldschuld vorsehen, Vertragsklauseln zur Verhinderung der Geldentwertung bezeichnet.
Die in der Wertsicherungsklausel vereinbarte Erhöhung der Geldschuld kann sich inhaltlich z.B. nach folgenden Faktoren richten:
Der Verbraucherpreisindex wird vom Statistischen Bundesamt als "Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland" veröffentlicht und kann in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes abgefragt werden (http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Zeitreihen/WirtschaftAktuell/Basisdaten/Content100/vpi101a,templateId=renderPrint.psml).
Auf der Ebene der Europäischen Union wird von dem statistischen Amt der EU (Eurostat) der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) erhoben, der sich aus den nationalen Verbraucherpreisindizes zusammensetzt.
Soll die Erhöhung (oder Ermäßigung) der Geldschuld gemäß der Änderung eines bestimmten Faktors (Verbraucherpreisindex) automatisch eintreten, wird die Wertsicherungsklausel auch als Gleitklausel bezeichnet.
Rechtsgrundlage ist seit dem 14.09.2009 das Preisklauselgesetz (PrKG). Für vor diesem Zeitraum vereinbarte Klauseln gelten weiterhin die vormaligen Rechtsgrundlagen (Preisangabengesetz, Preisklauselverordnung).
Nach der aktuellen Rechtslage ist die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel wie folgt zu prüfen:
PrKG
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