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Wertsicherungsklausel

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Vertragsklausel zur Kompensation der Geldentwertung.

Als Wertsicherungsklauseln werden in langfristigen Verträgen, die die Verpflichtung zur Zahlung einer laufenden Geldschuld vorsehen, Vertragsklauseln zur Verhinderung der Geldentwertung bezeichnet.

Die in der Wertsicherungsklausel vereinbarte Erhöhung der Geldschuld kann sich inhaltlich z.B. nach folgenden Faktoren richten:

  • der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes
  • der Entwicklung der Beamtengehälter
  • dem Wechselkursverhältnis zu einer ausländischen Währung

Der Verbraucherpreisindex wird vom Statistischen Bundesamt als "Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland" veröffentlicht und kann in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes abgefragt werden (http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Zeitreihen/WirtschaftAktuell/Basisdaten/Content100/vpi101a,templateId=renderPrint.psml).

Auf der Ebene der Europäischen Union wird von dem statistischen Amt der EU (Eurostat) der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) erhoben, der sich aus den nationalen Verbraucherpreisindizes zusammensetzt.

Soll die Erhöhung (oder Ermäßigung) der Geldschuld gemäß der Änderung eines bestimmten Faktors (Verbraucherpreisindex) automatisch eintreten, wird die Wertsicherungsklausel auch als Gleitklausel bezeichnet.

2. Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln

Rechtsgrundlage ist seit dem 14.09.2009 das Preisklauselgesetz (PrKG). Für vor diesem Zeitraum vereinbarte Klauseln gelten weiterhin die vormaligen Rechtsgrundlagen (Preisangabengesetz, Preisklauselverordnung).

Nach der aktuellen Rechtslage ist die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel wie folgt zu prüfen:

a)
Gemäß § 1 Absatz 1 PrKG ist die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel grundsätzlich unzulässig.
b)
Dieses Verbot gilt nicht für die in § 1 Absatz 2 PrKG aufgeführten Klauselarten.
c)
Ausnahmen von dem in § 1 Absatz 1 PrKG genannten Verbot bestehen gemäß § 2 PrKG für die in §§ 3 - 7 PrKG aufgeführten Klauseln.Für folgende Klauseln gilt dies jedoch nur, wenn die Preisklausel im Einzelfall hinreichend bestimmt ist und keine Vertragspartei unangemessen benachteiligt:
  • Wertsicherungsklauseln in langfristigen Verträgen (§ 3 PrKG)
  • Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen
d)
Die Gültigkeit von Indexmieten sowie Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen bestimmt sich gemäß § 1 Absatz 3 PrKG nach den gesonderten Rechtsgrundlagen (§ 557b BGB, AVBFernwärmeV).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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