Es bestehen folgende, in § 634a BGB geregelte Verjährungsfristen:
Die Gewährleistungsansprüche des Werkvertragrechts verjähren grundsätzlich in zwei Jahren bei Werken, dessen Erfolg in der Wartung, Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Verjährung beginnt auch hier mit der Abnahme.
Im Übrigen verjähren die Gewährleistungsansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners.
Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, verjähren alle Gewährleistungsansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.