JuraForum.de > Lexikon > W > Werkvertrag - Verjährung
Es bestehen folgende, in § 634a BGB geregelte Verjährungsfristen:
Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, verjähren alle Gewährleistungsansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.
Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers wird gehemmt, wenn dieser zur Klärung der Abnahmereife der Werkleistungen ein selbstständiges Beweisverfahren einleitet (BGH 09.02.2012 - VII ZR 135/11).
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 634a Abs. 1 BGB steht einer Aufrechnung nicht entgegen (OLG München 06.12.2011 - 9 U 424/11).
§ 634a BGB
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