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JuraForum.deLexikonWWerkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz 

Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz

Lexikon


Erklärung

1. Sachmangel

Der Unternehmer hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln herzustellen. Ein Werk ist gemäß § 633 Abs. 2 BGB mit einem Sachmangel behaftet, wenn

Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrags. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistungs- oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit Sachmangel angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH 08.11.2007 - VII ZR 183/05).

Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

Wie im Kaufvertragsrecht wird nach der gesetzlichen Regelung des § 633 Abs. 2 S. 2 BGB auch die Herstellung eines anderen als des bestellten Werkes (Aliud) oder die Herstellung des Werkes in zu geringer Menge als Sachmangel angesehen.

2. Rechtsmangel

Ebenfalls wie im Kaufvertragsrecht enthält das Werkvertragsrecht eine Definition des Rechtsmangels. Gemäß § 633 Abs. 3 BGB ist das Werk mit einem Rechtsmangel behaftet, wenn

3. Gewährleistung

3.1 Die Gewährleistungsrechte

Die dem Besteller bei der Mangelhaftigkeit des Werkes zustehenden grundsätzlichen Gewährleistungsansprüche sind in § 634 BGB aufgezählt. Zu beachten ist, dass nicht alle Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden können:

Zunächst hat der Besteller seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend zu machen, erst wenn dieser Anspruch nicht erfüllt wird, kann der Besteller die anderen Gewährleistungsrechte gleichzeitig bzw. einzeln geltend machen. Es kann nur Minderung oder Rücktritt geltend gemacht werden.

3.2 Selbstvornahme

Der Besteller ist gemäß § 637 BGB berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen.

Voraussetzung ist, dass die vom Besteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist und der Unternehmer nicht die Nacherfüllung wegen der unverhältnismäßigen Kosten berechtigterweise verweigern kann. Ein Verzug des Unternehmers ist nicht erforderlich.

Der Besteller hat zudem einen gesetzlich festgelegten (bisher nur von der Rechtsprechung anerkannten) Anspruch auf Vorschuss für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten.

3.3 Minderung

Voraussetzungen der Minderung sind gemäß § 638 BGB:

Wurde der Vertrag aufseiten des Bestellers oder des Unternehmers von mehr als einer Person abgeschlossen, kann die Minderung gemäß § 638 Abs. 2 BGB nur von allen gemeinsam erklärt werden.

3.4 Rücktritt

Voraussetzungen des Rücktritts vom Werkvertrag bestimmen sich nach §§ 323,  636 BGB:

Ein Verschulden des Unternehmers ist nicht erforderlich. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

3.5 Schadensersatz

Der Besteller kann gemäß § 634 BGB Schadensersatz statt der Leistung neben dem Rücktritt oder der Minderung geltend machen.

Jedoch wird nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2002 (BGH 10.10.1002 - VII ZR 315/01) der Werklohn trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt.

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