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JuraForum.deLexikonWWerkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz 

Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz

Lexikon


Erklärung

1. Sachmangel

Der Unternehmer hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln herzustellen. Ein Werk ist gemäß § 633 Abs. 2 BGB mit einem Sachmangel behaftet, wenn

  • das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder
  • es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, oder falls diese fehlt, die gewöhnliche Verwendung eignet.

Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrags. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistungs- oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit Sachmangel angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH 29.09.2011 - VII ZR 87/11, BGH 08.11.2007 - VII ZR 183/05).

Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

Wie im Kaufvertragsrecht wird nach der gesetzlichen Regelung des § 633 Abs. 2 S. 2 BGB auch die Herstellung eines anderen als des bestellten Werkes (Aliud) oder die Herstellung des Werkes in zu geringer Menge als Sachmangel angesehen.

2. Rechtsmangel

Ebenfalls wie im Kaufvertragsrecht enthält das Werkvertragsrecht eine Definition des Rechtsmangels. Gemäß § 633 Abs. 3 BGB ist das Werk mit einem Rechtsmangel behaftet, wenn

  • Dritte in Bezug auf das Werk Rechte geltend machen können oder
  • Dritte mehr als die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

3. Gewährleistung

3.1 Die Gewährleistungsrechte

Die dem Besteller bei der Mangelhaftigkeit des Werkes zustehenden grundsätzlichen Gewährleistungsansprüche sind in § 634 BGB aufgezählt. Zu beachten ist, dass nicht alle Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden können:

  • Nacherfüllung
  • Minderung
  • Rücktritt
  • Schadensersatz
  • Selbstvornahme und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen

Zunächst hat der Besteller seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend zu machen, erst wenn dieser Anspruch nicht erfüllt wird, kann der Besteller die anderen Gewährleistungsrechte gleichzeitig bzw. einzeln geltend machen.

3.2 Selbstvornahme

Der Besteller ist gemäß § 637 BGB berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen.

Voraussetzung ist, dass die vom Besteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist und der Unternehmer nicht die Nacherfüllung wegen der unverhältnismäßigen Kosten berechtigterweise verweigern kann. Ein Verzug des Unternehmers ist nicht erforderlich.

Der Besteller hat zudem einen gesetzlich festgelegten (bisher nur von der Rechtsprechung anerkannten) Anspruch auf Vorschuss für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten.

3.3 Minderung

Voraussetzungen der Minderung sind gemäß § 638 BGB:

  • Der Besteller hat dem Unternehmer eine Frist zur ordnungsgemäßen Leistung gesetzt.
  • Diese Frist ist abgelaufen.

Wurde der Vertrag aufseiten des Bestellers oder des Unternehmers von mehr als einer Person abgeschlossen, kann die Minderung gemäß § 638 Abs. 2 BGB nur von allen gemeinsam erklärt werden.

3.4 Rücktritt

Voraussetzungen des Rücktritts vom Werkvertrag bestimmen sich nach §§ 323,  636 BGB:

  • Der Besteller hat dem Unternehmer eine Frist zur ordnungsgemäßen Leistung gesetzt.
  • Diese Frist ist abgelaufen.

Ein Verschulden des Unternehmers ist nicht erforderlich. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  • der Unternehmer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Gründen (auch unberechtigt) verweigert,
  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist,
  • die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist,
  • der Unternehmer nicht fristgerecht geleistet hat und der Besteller den Fortbestand des Vertrages von der Rechtzeitigkeit der Leistung abhängig gemacht hat oder
  • besondere Umstände vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

3.5 Schadensersatz

Der Besteller kann gemäß § 634 BGB Schadensersatz statt der Leistung neben dem Rücktritt oder der Minderung geltend machen.

Jedoch wird nach einer Entscheidung des BGH (BGH 10.10.2002 - VII ZR 315/01) der Werklohn trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt.

3.6 Arglistiges Verschweigen des Mangels

Verschweigt der Unternehmer den Mangel arglistig, so hat dies Auswirkungen auf die Verjährung des Werkvertrags.

Nach dem Urteil BGH 08.03.2012 - VII ZR 116/10 "verschweigt ein Unternehmer einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart (...). Dabei reicht es für die Kenntnis des Mangels aus, dass der Unternehmer die für den Mangel ursächliche, vertragswidrige Ausführung der Werkleistung erkannt hat." In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Unternehmer eine Baugrunduntersuchung unterlassen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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