JuraForum.de > Lexikon > W > Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz
Der Unternehmer hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln herzustellen. Ein Werk ist gemäß § 633 Abs. 2 BGB mit einem Sachmangel behaftet, wenn
Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrags. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistungs- oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit Sachmangel angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH 29.09.2011 - VII ZR 87/11, BGH 08.11.2007 - VII ZR 183/05).
Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit.
Wie im Kaufvertragsrecht wird nach der gesetzlichen Regelung des § 633 Abs. 2 S. 2 BGB auch die Herstellung eines anderen als des bestellten Werkes (Aliud) oder die Herstellung des Werkes in zu geringer Menge als Sachmangel angesehen.
Ebenfalls wie im Kaufvertragsrecht enthält das Werkvertragsrecht eine Definition des Rechtsmangels. Gemäß § 633 Abs. 3 BGB ist das Werk mit einem Rechtsmangel behaftet, wenn
Die dem Besteller bei der Mangelhaftigkeit des Werkes zustehenden grundsätzlichen Gewährleistungsansprüche sind in § 634 BGB aufgezählt. Zu beachten ist, dass nicht alle Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden können:
Zunächst hat der Besteller seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend zu machen, erst wenn dieser Anspruch nicht erfüllt wird, kann der Besteller die anderen Gewährleistungsrechte gleichzeitig bzw. einzeln geltend machen.
Der Besteller ist gemäß § 637 BGB berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen.
Voraussetzung ist, dass die vom Besteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist und der Unternehmer nicht die Nacherfüllung wegen der unverhältnismäßigen Kosten berechtigterweise verweigern kann. Ein Verzug des Unternehmers ist nicht erforderlich.
Der Besteller hat zudem einen gesetzlich festgelegten (bisher nur von der Rechtsprechung anerkannten) Anspruch auf Vorschuss für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten.
Voraussetzungen der Minderung sind gemäß § 638 BGB:
Wurde der Vertrag aufseiten des Bestellers oder des Unternehmers von mehr als einer Person abgeschlossen, kann die Minderung gemäß § 638 Abs. 2 BGB nur von allen gemeinsam erklärt werden.
Voraussetzungen des Rücktritts vom Werkvertrag bestimmen sich nach §§ 323, 636 BGB:
Ein Verschulden des Unternehmers ist nicht erforderlich. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
Der Besteller kann gemäß § 634 BGB Schadensersatz statt der Leistung neben dem Rücktritt oder der Minderung geltend machen.
Jedoch wird nach einer Entscheidung des BGH (BGH 10.10.2002 - VII ZR 315/01) der Werklohn trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt.
Verschweigt der Unternehmer den Mangel arglistig, so hat dies Auswirkungen auf die Verjährung des Werkvertrags.
Nach dem Urteil BGH 08.03.2012 - VII ZR 116/10 "verschweigt ein Unternehmer einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart (...). Dabei reicht es für die Kenntnis des Mangels aus, dass der Unternehmer die für den Mangel ursächliche, vertragswidrige Ausführung der Werkleistung erkannt hat." In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Unternehmer eine Baugrunduntersuchung unterlassen.
§§ 631 - 650 BGB
© "Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum