JuraForum.de > Lexikon > W > Werkvertrag - Gefahrtragung
Mit dem Ausdruck "Gefahrtragung" wird das Risiko der Vertragsparteien bezeichnet, dass sie auf Grund des Eintritts eines Ereignisses die Leistung ohne Gegenleistung erbringen müssen. Dabei wird zwischen der Leistungs- und der Preisgefahr unterschieden:
Der Unternehmer trägt gemäß § 644 BGB grundsätzlich die Leistungsgefahr bis zur Abnahme, es sei denn es handelt sich um einen zufälligen Untergang des Werkes oder eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes.
Ausnahmsweise muss der Unternehmer das Werk nicht erneut herstellen, wenn die Neuherstellung unmöglich ist, die Neuherstellung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder die Leistungspflicht sich bereits konkretisiert hat (Versand auf Verlangen des Bestellers).
Die Leistungsgefahr geht gemäß § 644 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Besteller über, wenn dieser mit der Annahme des Werkes in Verzug gerät.
Der Besteller hat vor der Abnahme die bis dahin angefallene Teilvergütung und Auslagen zu bezahlen, wenn das Werk infolge eines Mangels des von ihm gelieferten Stoffes oder infolge einer von ihm erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist (Übergang der Preisgefahr). Dem Unternehmer darf kein Mitverschulden vorwerfbar sein.
Diese gesetzliche Regelung des Übergangs der Preisgefahr ist analog anwendbar, wenn der Untergang oder die Verschlechterung auf ein willentliches Verhalten des Bestellers zurückzuführen ist. Die früher vertretene Sphärentheorie ist inzwischen aufgegeben.
§ 644 f. BGB
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