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Werkvertrag - Allgemein

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Werkvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung eines bestimmten Werkes, das in der Form eines Sachwerkes, einer Geistestätigkeit oder als bestimmter Arbeitserfolg erbracht werden kann.

Hauptleistungspflichten des Bestellers sind die Zahlung der Vergütung und die Abnahme des fertigen Werkes.

Der Werkvertrag ist abzugrenzen von den folgenden Vertragsformen:

  • Dienstvertrag, bei dem der Dienstleistende nur das Bemühen um den Erfolg schuldet (der Werkunternehmer hat das Werk zu vollenden und zum vereinbarten Zeitpunkt mangelfrei zu übergeben).
  • Werklieferungsvertrag: Ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

Von dem Anwendungsbereich des Werkvertragsrechts erfasst bleiben damit im Wesentlichen die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nichtkörperlicher Werke, wie zum Beispiel die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten (BGH 23.07.2009 - VII ZR 151/08).

Gemäß § 632a BGB hat der Unternehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit für bereits erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen (Forderungssicherung des Werkvertragesrechts).

Mit der Abnahme billigt der Besteller das hergestellte Werk als vertragsgemäß hergestellt. Die Abnahme kann gemäß § 640 BGB nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

Dem Vertragsschluss sollte eine auch vom Kunden unterzeichnete detaillierte Leistungsbeschreibung zugrunde liegen.

Die Rechtsfolgen eines Verzuges oder einer Unmöglichkeit beurteilen sich nach dem allgemeinen Schuldrecht.

2. Abrechnung nach Stundenlohn

Haben die Werkvertragsparteien die Vergütung der Arbeit zu einem bestimmten Stundenlohn vereinbart, muss der Unternehmer zur schlüssigen Begründung seines Vergütungsanspruchs grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (BGH 17.04.2009 - VII ZR 164/07).

Grundsätzlich nicht erforderlich ist eine Differenzierung in der Art, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden. Es ist Sache des Bestellers, eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung dadurch zu bewirken, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergibt. Dabei ist es ihm nach allgemein für eine geordnete Prozessführung geltenden Grundsätzen nicht gestattet, die Erforderlichkeit des vom Unternehmer abgerechneten Zeitaufwands ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" zu bestreiten. Vielmehr muss er die ihm bekannten oder ohne Weiteres ermittelbaren Umstände vortragen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergibt (BGH 28.05.2009 - VII ZR 74/06).

3. Skontovereinbarung

Bei einer Skontovereinbarung handelt es sich um einen durch die fristgemäße Zahlung aufschiebend bedingten Teilerlass der Werklohnforderung nach den §§ 397 Abs. 1, 158 BGB.

Der Auftraggeber ist nur dann zum Skontoabzug befugt, wenn er innerhalb der Skontofrist die berechtigte Forderung des Auftragnehmers in vollem Umfang befriedigt. Eine andere Zahlungsmodalität muss sich aus der Skontovereinbarung ergeben (OLG Stuttgart 06.03.2012 - 10 U 102/11).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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