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Ein Werklieferungsvertrag ist gemäß § 651 BGB ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.
Lieferung von Briefpapier, auf das das vom Unternehmer erstellte Firmenlogo gedruckt wird.
Der Werklieferungsvertrag selbst ist nicht gesetzlich geregelt. Das Recht des Werklieferungsvertrages bestimmt sich gemäß § 651 BGB nach dem Kaufvertragsrecht mit folgenden Ausnahmen:
Maßgeblich ist, ob die Sachen im Zeitpunkt der Lieferung beweglich sind. Auch Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Kaufrecht zu beurteilen (BGH 23.07.2009 - VII ZR 151/08).
§ 651 BGB
§ 381 HGB
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