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Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, z.B. Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die durch seinen Beruf veranlasst sind. Der Begriff der Werbungskosten ist insoweit deckungsgleich mit dem der Betriebsausgaben.
Grundsätzlich müssen im Rahmen der Überschusseinkünfte die Werbungskosten einzeln nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Aber: Damit nicht wegen geringfügiger Beträge ein Nachweis geführt werden muss, regelt der § 9a EStG zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Werbungskosten-Pauschbeträge, die ohne jeglichen Kostennachweis berücksichtigt werden.
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer sind gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur dann absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Dies gilt aber dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250,00 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Mit dieser Ergänzung wurde zum 01.01.2011 die Entscheidung BVerfG 29.07.2010 - 2 BvL 13/09 in das EStG eingefügt.
Die Absetzbarkeit der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes als häusliches Arbeitszimmer bestimmt sich nach der Entscheidung BFH 23.05.2006 - VI R 21/03 nach den Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Unerheblich ist, ob die Telearbeitsplatztätigkeit im Jahr der Geltendmachung der Kosten bereits begonnen wurde. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurden die Kosten der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes als häusliches Arbeitszimmer für einen Arbeitnehmer anerkannt, der an drei Tagen der Woche im häuslichen Arbeitszimmer und an zwei Tagen der Woche im Betrieb tätig sein sollte bzw. später tätig war.
Anleger, die eine Wohnung zu Vermietungszwecken kaufen, machen Aufwendungen, die Eigennutzer als Erhaltungsaufwendungen gelten machen, als Werbungskosten geltend. Zu den Werbungskosten zählen prinzipiell alle Kosten, die dem Vermieter in Zusammenhang mit der vermieteten Wohnung entstehen. Dazu gehören insbesondere die Abschreibung, die Finanzierungskosten, Kosten für Inserate, Vertragsabschlüsse usw.
Die Werbungskosten werden von den Einnahmen aus der Vermietung abgezogen und führen im günstigen Fall zu einem Minus aus Vermietung und Verpachtung.
Jeder Posten muss nachgewiesen werden. Die Miethöhe muss der Marktmiete ortsübliche Vergleichsmiete entsprechen. Ausnahmen duldet das Finanzamt begrenzt nur, wenn es sich bei dem Mieter um Angehörige handelt.
§ 9 EStG
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