JuraForum.de > Lexikon > W > Werbung - Strafbarkeit
Neben den zivilrechtlichen Folgen eines Wettbewerbsverstoßes aufgrund einer irreführenden geschäftlichen Handlung kommt eine Strafbarkeit der Handlung gemäß § 16 UWG in Betracht:
"Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft ist, ob die Adressaten in dem Zeitpunkt, in welchem sie durch die Werbemaßnahmen angesprochen werden, Verbraucher sind (BGH 24.02.2011 - 5 StR 514/09).§ 5 UWG
§ 5a UWG
§ 16 UWG
Europäische Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken
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